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Phil Geld
17. Januar 2012 16:07; Akt: 14.02.2012 17:57 Print
Kann der 13. Monatslohn gekürzt werden?
Matthias war ziemlich erstaunt, als an der Betriebsversammlung seiner Firma bekanntgegeben wurde, dass der 13. Monatslohn im 2012 nicht mehr garantiert sein soll. Darf sie das?
Frage von Matthias (47) an Phil Geld: An der vergangenen Betriebsversammlung unserer Firma wurde uns mitgeteilt, dass der 13. Monatslohn im 2012 bei einem allfälligen schlechten Geschäftsgang nicht mehr vollumfänglich garantiert sei. Darf mein Betrieb den 13. Monatslohn ohne weiteres kürzen oder sogar ganz streichen?
Lieber Matthias
Der 13. Monatslohn ist Lohnbestandteil und ist vom Arbeitgeber bedingungslos geschuldet. In gewissen Branchen – wie etwa der Finanzindustrie – hat der 13. Monatslohn allerdings weiterhin die ursprüngliche Bedeutung der Gratifikation - wobei insbesondere die Kadermitarbeitenden weit mehr als bloss mit einem zusätzlichen Monatslohn rechnen dürfen.
Wenn Du einen normalen Arbeitsvertrag hast mit vertraglich vereinbartem 13. Monatslohn, kann dieser nicht einseitig durch den Arbeitgeber abgeändert werden. Der Arbeitgeber müsste zuerst vielmehr zum Mittel der Änderungskündigung greifen. Anders sieht es aus, wenn Dein Vertrag einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Dann kann sich die Änderung einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung direkt auf Deinen Arbeitsvertrag auswirken. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der Sozialpartner - von Arbeitgeber und Gewerkschaften.
Genau dies ist nun in Deinem Fall eingetroffen. Grundsätzlich geht es um eine Anpassung des 13. Monatssalärs an den operativen Gewinn des Unternehmens (EBIT): Bei positivem EBIT erhalten die Mitarbeitenden 100 Prozent des 13. Monatslohnes, bei einem EBIT von 0 bis minus 15 Mio. Franken 75 Prozent und bei EBIT unter minus 15 Mio. Franken 50 Prozent. Bruttolöhne unter 4500 Franken pro Monat sind nach Auskunft der Geschäftsleitung davon nicht betroffen.
Im Jahr 2012 erfolgt im Weiteren keine Erhöhung des Basissalärs, jedoch eine vollständige Auszahlung der leistungsbasierten Komponente (rund 5 Prozent der GAV-Gesamtlohnsumme). Auch das gesamte Management verzichtte im Jahr 2012 auf 5 Prozent des Jahresgehalts. Die Gewerkschaften mahnen, die Durststrecken nicht mit Lohnabbau, sondern notfalls mit Kurzarbeit abzufedern.
Tags: Arbeitsrecht, Salär, 13. Monatslohn, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag

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