Datenschützer blitzt ab

08. August 2012 09:31; Akt: 08.08.2012 10:51 Print

Moneyhouse darf Personensuche weiterführenMoneyhouse darf Personensuche weiterführen

Die Personensuche auf moneyhouse.ch war zwei Wochen gesperrt, da private Adressdaten ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht wurden. Die Richter sehen jedoch keine Gefahr und erlauben den Dienst - unter Auflagen.

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Moneyhouse.ch darf weiterhin Adressdaten im Netz zur Verfügung stellen. (Bild: Screenshot: moneyhouse.ch)

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Das Bundesverwaltungsgericht lässt den Datenschützer abblitzen. Das auf Wirtschaftsauskünfte spezialisierte Schweizer Internet-Portal moneyhouse.ch darf weiterhin Adressdaten von Personen im Netz zur Verfügung stellen. Verlangen Personen die Löschung ihrer Daten, muss das Portal aber gleichentags reagieren. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte will die Einhaltung der Auflage überwachen und droht mit dem Bundesgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Informationsportal moneyhouse.ch vor zwei Wochen superprovisorisch verboten, seinen Dienst «Personensuche» weiter anzubieten (20 Minuten Online berichtete). Die Richter in St. Gallen reagierten damit auf ein Gesuch des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Nicht das mildeste Mittel

In der Folge wurde die itonex AG als Betreiberin von moneyhouse.ch zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem diese eingegangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. August seine superprovisorische Anordnung nun rückgängig gemacht und das Gesuch des EDÖB um ein vorsorgliches Verbot der Personensuche abgewiesen.

Laut Gericht ist die Massnahme als unverhältnismässig zu betrachten, da sie heute nicht mehr als das mildeste Mittel erscheint. Allerdings muss moneyhouse.ch auf Geheiss des Gerichts sicherstellen, dass Begehren betroffener Personen um Löschung ihrer Daten an Arbeitstagen noch gleichentags ausgeführt werden.

Bisher habe die Bearbeitungszeit nach Angaben von moneyhouse.ch mehrere Arbeitstage betragen. Zudem sei die Erledigung nicht während 52 Wochen im Jahr gewährleistet gewesen. Das sei ungenügend. moneyhouse.ch sei zuzumuten, hier Massnahmen zu ergreifen, um die zeitlichen Vorgaben des Gerichts einzuhalten.

Interesse an Offenlegung

In seiner Zwischenverfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass die angeordnete Einstellung der Personensuche bei Daten klarerweise nicht erforderlich ist, welche eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen. Bei diesen Daten bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung.

Bei den anderen Daten könne nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbestand von moneyhouse.ch Eingang gefunden hätten, die von den betroffenen Personen gesperrt worden seien. Auch diese «gesperrten» Daten könnten allerdings aus zahlreichen anderen Quellen frei beschafft werden.

Bedroht gefühlt

Um hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden, genüge es, wenn moneyhouse.ch entsprechende Löschungsbegehren gleichentags bearbeite. Ob und inwiefern moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung von Personendaten gegen Datenschutzrecht verstösst, ist nicht im aktuellen Verfahren zu beurteilen.

Zum heutigen Zeitpunkt ist laut Gericht allerdings zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist.

Der EDÖB war aktiv geworden, nachdem sich mehrere Personen gemeldet hatten, die sich durch die Veröffentlichung ihrer Daten bedroht gefühlt hatten. Moneyhouse.ch hat seinen Dienst Personensuche bereits am Dienstag wieder freigeschaltet.

Datenschützer will Beschwerden sammeln

Der EDÖB reagierte umgehend auf das Urteil: Er rief «alle, die ihre Adresse nicht öffentlich machen wollen, auf, bei moneyhouse.ch ein Löschungsbegehren zu stellen». Falls das Unternehmen nicht am gleichen Tag noch auf die Forderung reagiere, solle man ihn benachrichtigen.

Der EDÖB befürchtet zudem, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Grundsatzfrage, ob moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung gesperrter Daten gegen das Datenschutzrecht verstösst, verneinen könnte. Er klärt die Frage nach dem Präjudiz zurzeit ab. Wäre dies der Fall, will er den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Moneyhouse gemacht? Unterstützen Sie die Entscheidung des Gerichts? Schreiben Sie ihre Meinung in der Kommentarfunktion.

(sda)

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  • Dr. Unwichtig am 08.08.2012 19:35 via via Mobile Report Diesen Beitrag melden

    Einfach keine Ahnung!

    Der Datenschutz schützt vor allem und ausschliesslich sensible Daten. Dazu zählen medizinisch und strafrechtlich relevante Informationen. Adress- oder Finanzinformationen gehören nicht dazu. In einigen Kantonen sind sogar Steuerdaten mehr oder weniger frei zugänglich. Und über Xing, Facebook usw. ist es auch kein Problem, den Arbeitgeber zu identifizieren. Also lieber informieren statt aufregen und sich überlegen, wo denn eigentlich das Problem mit Diensten wie moneyhouse liegen soll...

  • dumiau am 08.08.2012 19:33 via via Mobile Report Diesen Beitrag melden

    ich könnte kotzen.

    habe per sofort darum gebeten einige angaben zu löschen. da die Angaben mehr als fehlerhaft sind. so komische Firmen wie das moneyhouse sollte man verbieten!

  • Denise am 08.08.2012 14:40 Report Diesen Beitrag melden

    Folgt dem Aufruf!

    Solche Seiten gehören verboten! Leider ist Moneyhouse nicht die einzige Plattform die ungefragt Privatdaten veröffentlicht. Aber wenn eine solche Seite in ihre Schranken verwiesen werden kann, werden andere folgen. Also: Zeigen wir Moneyhouse, dass uns unsere Privatsphäre heilig ist und folgen dem Aufruf der EDÖB!