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UBS-Vergleich
09. August 2009 10:00; Akt: 09.08.2009 10:06 Print
«Vielleicht können wir fünf Tage gewinnen»
Der Knackpunkt in den Vergleichsverhandlungen zwischen der Schweiz und den USA im Steuerfall UBS ist das Amtshilfeverfahren – beziehungsweise dessen Dauer. Nun meldet sich eine gewichtige Stimme zu Wort.
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Laut gut unterrichteten Quellen will die US-Steuerbehörde (IRS), dass die Daten von 5000 bis 10 000 amerikanischen UBS-Kunden subito ausgeliefert werden. Die Schweizer Seite dagegen argumentiert, dass für einen juristisch sauberen Ablauf mehr Zeit benötigt werde.
Christoph Bandli, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts(Bild: Keystone/Nicolas Senn)
Jetzt äussert sich erstmals der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Gegenüber der Zeitung «Sonntag» sagte Christoph Bandli, die Verfahren könnten am Bundesverwaltungsgericht nicht merklich verkürzt werden. «Vielleicht können wir vier oder fünf Tage gewinnen – oder wenn es hoch kommt: eine Woche», sagt Bandli. Das ist in der Tat nicht viel auf drei Monate. So lang dauert laut Bandli das Verfahren nämlich – vom Eingang der Beschwerde bis zum definitiven Entscheid. «Wir sind an Fristen gebunden», sagt Bandli. «Wenn diese verkürzt werden sollen, dann muss der Gesetzgeber hier aktiv werden.» Das heisst das Parlament.
Haben die USA Geduld?
Doch eine Gesetzesänderung braucht Zeit. Ob die USA hier die nötige Geduld aufbringen, ist mehr als fraglich. Eine andere Möglichkeit, Zeit zu gewinnen, besteht darin, das Bundesverwaltungsgericht ganz auszuschalten. Das heisst: Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die Kundendaten rauszugeben, wäre dann definitiv. Gerichtspräsident Bandli reagiert skeptisch auf einen solchen Vorschlag: «Ich teile diesbezüglich die Bedenken des Verfassungsrechtlers Schweizer.»
Der HSG-Professor Rainer Schweizer sagte diese Woche zum «St. Galler Tagblatt»: «Es darf auf keinen Fall die Situation eintreten, in der eine grössere Zahl von Kundendossiers ohne Überprüfung und ohne Rechtsschutz ausgeliefert werden, wie das im Februar geschah. Es kann auf keinen Fall auch auf die Beschwerdemöglichkeit am Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden.»
(mlu)





























