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Fluchtgelder
18. Januar 2011 13:48; Akt: 18.01.2011 14:09 Print
So drehen wir Ben Ali den Geldhahn zu
Wie kann die Schweiz verhindern, dass Tunesiens Ex-Präsident und seine Entourage ihre eventuell hier liegenden Gelder abheben? Die wichtigsten Fragen zum Thema.

Tunis, 16. Januar: Die Bilder des geflüchteten Präsidenten werden aus dem Strassenbild der tunesischen Hauptstadt entfernt. Das einheimische Publikum freuts.
Darf eine Schweizer Bank Gelder ausländischer Machthaber entgegennehmen?
Geschäftsbeziehungen mit sogenannten PEP (politisch exponierten Personen) sind nicht verboten. Sie gelten gemäss der Geldwäschereiverordnung der Finanzmarktaufsicht (Finma) aber als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
Welche Vorsichtsmassnahmen müssen die Banken treffen?
Über die Identifikation des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten hinaus gelten erhöhte Sorgfaltspflichten. Dazu gehören zusätzliche Abklärungen über Herkunft von einbezahlten und den Verwendungszweck von abgezogenen Vermögenswerten. Auch Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge sind zu erforschen.
Wie wird die Beachtung der Sorgfaltspflichten sichergestellt?
Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen entscheiden. Die Weiterführung solcher Beziehungen muss jährlich geprüft werden. Die Geschäftsleitung muss zudem regelmässige Kontrollen anordnen.
Was passiert im Falle des Verdachts auf Korruptionsgelder?
Besteht ein begründeter Verdacht, dass Korruptionsgelder oder kriminelle Mittel auf eine Bank geflossen sind, muss die Bank umgehend Meldung an die Geldwäscherei-Meldestelle des Bundes erstatten und die fraglichen Gelder sperren. Die Sperre muss bis zum Entscheid einer Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen aufrechterhalten bleiben. Weder der Kontoinhaber noch Drittpersonen dürfen über die Sperre informiert werden.
Was geschieht im Falle von blossen Vermutungen über Korruptionsgelder?
Gibt es keinen begründeten Verdacht, sondern blosse Vermutungen auf Gelder krimineller Herkunft, kann die Bank gestützt auf das Melderecht ebenfalls die Geldwäscherei-Meldestelle einschalten. Verzichtet die Bank auf eine Meldung und bricht zweifelhafte Geschäftsbeziehungen ab, darf sie den Abzug bedeutender Summen nur gestatten, wenn sie sicherstellt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Spur der Gelder weiterverfolgen können. Hat eine Bank Anzeichen dafür, dass Kontensperren durch Behörden unmittelbar bevorstehen, darf sie die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen und auch den Abzug von bedeutenden Summen nicht zulassen.
Was bedeuten all diese Vorschriften nun für mögliche Konten des gestürzten tunesischen Präsidenten?
Eine Bank, die Gelder von Ben Ali und seiner Entourage verwaltet, muss die Geldwäscherei-Meldestelle einschalten und die Konten sperren. Sollte sie nur vom Melderecht Gebrauch machen, darf sie keinen Abzug von grossen Summen bewilligen. Denn die Bundesbehörden haben nicht ausgeschlossen, dass eine Sperre von solchen Geldern verhängt wird.
Warum soll der Bundesrat eine Sperre anordnen?
Der Bundesrat kann gestützt auf die Bundesverfassung Verordnungen und Verfügungen erlassen, «wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert». Er hat von dieser Notrechtsbefugnis in den Fällen Marcos, Mobutu und Duvalier Gebrauch gemacht, um den Abzug von Geldern zu verhindern oder eine Kontensperre zu verlängern. Der Fall Tunesien präsentiert sich insofern anders, als das Sicherungsdispositiv seit den Fällen Marcos und Mobutu ausgebaut wurde.
Wer ausser dem Bundesrat könnte die Gelder sperren?
Für die Anordnung von Vermögenssperren sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Bei Korruptions- oder Fluchtgeldern geschieht dies in der Regel auf Grund von Rechtshilfegesuchen, die beim Bundesamt für Justiz eingehen und meist von der Bundesanwaltschaft (BA) behandelt werden. Die BA kann auch von sich aus tätig werden, wenn sie einen konkreten Tatverdacht auf Geldwäscherei hat. Im Fall Tunesien prüft sie zurzeit zwei Strafanzeigen.
Welche Rolle spielt das neue Gesetz über die Rückführung von Potentatengeldern?
Das Gesetz, das am kommenden 1. Februar in Kraft tritt, wurde für jene Fälle geschaffen, in denen ein Rechtshilfeverfahren versandet, weil die staatlichen Strukturen im Herkunftsland der Potentatengelder versagen. Es wird im Fall Duvalier zum Tragen kommen, wo andernfalls die Freigabe der blockierten Konten droht. Im Falle Tunesiens spielt das Gesetz vorerst keine Rolle. Denn Voraussetzung für Einziehung und Rückführung von Geldern ist das Vorliegen eines Rechtshilfegesuchs.
(bb)





























