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05. Februar 2007 11:24; Akt: 05.02.2007 11:26 Print
Deutsche Polizei darf keine Computer hacken
Die deutsche Polizei wollte mit Trojanischen Pferden heimlich die Mails von Verbrechern lesen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dieses heimliche Vorgehen illegal ist.
Nach dem am Montag veröffentlichten Urteil des Dritten Strafsenats fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Damit sind Pläne hinfällig, mit deren Hilfe sich Ermittlungsbehörden den Zugriff auf Computer-Festplatten sichern wollten.
Der Ermittlungsrichter des BGH hatte im Dezember vergangenen Jahres einen Antrag der Generalbundesanwältin Monika Harms auf Online-Durchsuchung abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Dagegen legte die Bundesanwaltschaft Beschwerde ein, die nun der Dritte Strafsenat des BGH abschlägig beschieden hat.
Hintergrund ist, dass der Staat durch so genannte trojanische Pferde die gesamte Festplatte eines Computers heimlich durchsuchen kann. Das Mittel wurde in der Vergangenheit bereits gegen Beschuldigte eingesetzt, etwa um die Mails mutmasslicher Mitglieder einer kriminellen Bande zu lesen. Die Durchforstung konnte nur stattfinden, solange der Computer des Beschuldigten eingeschaltet war. Die Massnahme musste durch einen Richter angeordnet werden.
Ein Ermittlungsrichter des BGH hatte eine solche Anordnung Ende vergangenen Jahres nun erstmals mit der Begründung abgelehnt, dass es für die heimliche Computerüberwachung keine gesetzliche Grundlage gebe. Eine Online-Razzia sei keine übliche Massnahme wie etwa die Durchsuchung einer Wohnung, bei der der Beschuldigte oder mindestens ein Zeuge anwesend sein müsse, die Massnahme daher also nicht heimlich erfolge.
Nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters kann die Online-Durchsuchung auch nicht mit einer Telefonüberwachung verglichen werden, da laut Bundesverfassungsgericht bereits abgespeicherte Daten nicht mehr Teil der Telekommunikation sind. Da es folglich kein Gesetz für heimliche Online-Durchsuchungen gebe, diese aber einen tiefen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellten, könnten sie gegenwärtig nicht genehmigt werden. Beobachter gingen davon aus, dass der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung dieser Argumentation folgen würde.
Die Bundesanwaltschaft sah die Online-Durchsuchung dagegen durch die geltenden Vorschriften zur Wohnungsdurchsuchung gedeckt. Die obersten Karlsruher Ermittler hatten deshalb Beschwerde gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters eingelegt, die durch das am Montag verkündete Urteil nun zurückgewiesen wurde.
(dapd)

























