Sterbehilfe

23. September 2009 17:43; Akt: 23.09.2009 17:50 Print

Grossbritannien stützt DignitasGrossbritannien stützt Dignitas

Grossbritannien hat sein Gesetz zum Verbot von Sterbehilfe präzisiert. Der Fall einer schwer kranken Frau, die in Betracht zog, mit Hilfe der Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas zu sterben, hatte die Klarstellung notwendig gemacht.

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Die an Multipler Sklerose leidende Frau hatte sich zuvor an ein Gericht gewandt, weil Unklarheit bestand, ob ihr Ehemann von der Staatsanwaltschaft verfolgt würde, wenn dieser sie zum Sterben in die Schweiz bringt. Vor dem Obersten Gericht Grossbritanniens hatte sie einen Sieg errungen.

Die oberste Anklagebehörde veröffentlichte nun am Mittwoch neue Richtlinien für die Strafverfolgung von Angehörigen, die ihren todkranken Verwandten einen Selbstmord ermöglichen - etwa durch einen Transport in eine Sterbeklinik.

Bei Mitleid keine Strafe

Demnach droht Angehörigen eher keine Strafe, wenn sie aus Mitleid handeln, der Patient unheilbar krank ist, einen eindeutigen bewussten Entschluss zum Sterben gefasst hat und die Hilfe des Angehörigen nur gering ausfiel.

Wahrscheinlich ist dagegen eine Strafe, wenn der Patient minderjährig oder geistig nicht zurechnungsfähig ist, wenn der Angehörige Druck ausübt und wenn statt Mitleid finanzielle Motive eine Rolle spielen.

Aktive Sterbehilfe strafbar

Der Leiter der Anklagebehörde, Keir Starmer, stellte klar, dass die direkte Hilfe zum Selbstmord - also wenn sich der Patient nicht selbst töten kann - weiter strafbar sei und jeder Fall von der Polizei untersucht werde. Bei einer Verurteilung drohen bis zu 14 Jahren Haft.

Die Lordrichter befanden, dass die unklaren Kriterien der Strafverfolger und die damit verbundene Unsicherheit über das Schicksal von Hinterbliebenen einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.

(sda)