Schweige- vs. Anzeigepflicht

09. Februar 2010 16:39; Akt: 09.02.2010 16:55 Print

Ärzte und Polizei dürfen zusammenspannenÄrzte und Polizei dürfen zusammenspannen

von Amir Mustedanagic - In Pratteln BL wurde ein Räuber beim Überfall auf einen Geldtransporter angeschossen. Die Polizei nahm ihn im Spital fest, als er sich verarzten liess. Die Ärzte hatten die Behörden alarmiert. Bei einer Schussverletzung kaum überraschend, doch er ist längst nicht der einzige Grund für einen Anruf bei der Polizei.

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Verbrecher halten Tierärzten die Pistole an den Kopf und lassen sich auf dem OP-Tisch für Tiere Kugeln entfernen. Sie nähen sich Schnittwunden selbst - in einer Hand die Whisky-Flasche, in der anderen die Nadel, aber sie gehen kaum ins Spital. Zumindest hat der Fernsehkonsument von heute diese Vorstellung. Umso erstaunlicher war die Meldung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom Dienstagmorgen.

Einen Tag nach dem Überfall auf einen Geldtransporter ist einer der verhinderten Räuber der Polizei in die Arme gerannt – im Spital. Er war von einer Kugel des Geldboten am Bein verletzt worden und suchte im Spital Hilfe. Kaum im Spital hatte ihn die Polizei auch bereits festgenommen. Während der Mann verarztet wurde, alarmierten die Ärzte die Polizei. Doch durften sie das überhaupt? Gibt es nicht so etwas wie eine ärztliche Schweigepflicht? Klar, der Mann hat geblutet. Die Verletzung stammte von einer Pistole, klar. Aber er hat sich dennoch selbst eingeliefert und es hätte auch ein Unfall sein können. Stellt sich also die Frage, wann muss ein Spital die Polizei informieren?

Treppensturz oder Kapitalverbrechen?

«Wir sind gesetzlich verpflichtet bei jedem Verdacht oder Hinweis auf ein Gewaltverbrechen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu informieren», sagt Andreas Bitterlin, Leiter Unternehmenskommikation des Basler Unispitals. Eine Schusswunde sei dabei zwar der eindeutigste, aber längst nicht der einzige Fall in der Reihe von Kapitalverbrechen. Auch bei Schnitt-, Stich- oder Schlagverletzungen, die auf Dritteinwirkung hindeuten sind die Ärzte und Spitäler zu einer Meldung verpflichtet. Massgeblich dafür sind die Art der Verletzung und die Ursache. «Grundsätzlich ist vor allem bei Hinweisen auf Dritteinwirkungen eine Meldung angebracht», so Bitterlin weiter.

Diese Regel gilt auch für Fälle, in denen ein Mann oder eine Frau angibt gestürzt zu sein, die Verletzungen aber auf eine andere Ursache vermuten lassen. «Solche Ausreden sind typisch bei gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Eheleuten», so Bitterlin. Dennoch erfolge dabei aber nicht immer eine Anzeige. «Es gibt Fälle, in denen wir die Person an unseren psychologischen Dienst vermitteln, weil sie bei einer Anzeige noch mehr Angst kriegt.» Meldungen an die Polizei kommen regelmässig vor, auch wenn statistische Zahlen beim Universitätsspital Basel nicht vor liegen, wie Bitterlin sagt. Im Schnitt könne es bis zu einmal pro Woche vorkommen. Die Zahl variiere aber stark. «Schussverletzungen sind dabei eine Seltenheit.»