Kaderauswahl

23. April 2009 13:00; Akt: 13.05.2009 23:46 Print

Affäre Nef: Es war «ein Fehlentscheid»Affäre Nef: Es war «ein Fehlentscheid»

Nach der Affäre Nef optimiert der Bundesrat die Kaderselektion. Meist würden zwar keine gravierenden Fehler auftreten – im Fall Nef fand der Bundesrat aber deutliche Worte.

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Bei Roland Nef sei «ein Fehlentscheid» getroffen worden, räumt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum GPK-Bericht über die Affäre um den früheren Armeechef ein. Bei der «ganz überwiegenden Zahl» der Ernennungen seien aber keine gravierenden Mängel festzustellen. Es gebe allerdings Optimierungsmöglichkeiten.

Als wichtig erachtet es der Bundesrat, dass im zuständigen Departement eine einzige Stelle das Verfahren führt. Zur Verbesserung der Informationslage soll der schriftliche Wahlantrag des Departements künftig um eine anonymisierte Kurzinformation zum Auswahlverfahren und zu dessen Ergebnissen ergänzt werden.

Einsicht in Strafverfahren

Nach Ansicht der GPK musste die Landesregierung über die Ernennung von Roland Nef entscheiden, ohne im Besitz aller notwendigen Informationen zu sein. Gemeint war damit ein hängiges Strafverfahren wegen Vorwürfen der Belästigung und Nötigung gegenüber Nefs früherer Lebenspartnerin.

Der Bundesrat teilt nun die Ansicht der GPK, dass bei Prüfungen der höchsten Stufe auch die Einsicht in die Akten abgeschlossener oder eingestellter Strafverfahren möglich sein muss. Zumindest bei Funktionen mit höchster Verantwortung soll zudem die Sicherheitsüberprüfung schon vor der Ernennung durchgeführt werden, wie dies die GPK empfiehlt.

In einem Punkt widerspricht der Bundesrat der Kommission: Die Fachstelle Personen-Sicherheitsüberprüfungen (PSP) soll im Generalsekretariat des VBS bleiben, weil 90 Prozent aller Überprüfungen für dieses Departement durchgeführt werden. Die GPK möchte sie in die Bundeskanzlei oder in ein anderes Departement verlegen um eine grössere Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Abgangsentschädigung regeln

Mit der Revision der Bundespersonalverordnung will der Bundesrat auch die Frage der Abgangsentschädigungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses regeln. Im Fall Nef - wie früher schon beim Abgang von Bundesanwalt Valentin Roschacher - hatte die GPK das Fehlen einer hinreichenden Rechtsgrundlage gerügt.

Das Arbeitsverhältnis mit Nef wurde vom Bundesrat im August 2008 «im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Nef erhielt eine Entschädigung von 275 000 Franken, was mit der Lohnfortzahlung rund 400 000 Franken ergab. Gemäss Bundespersonalgesetz werden Abgangsentschädigungen aber nur ausgerichtet, wenn die Betroffenen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Verschulden trifft.

(sda)