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Späte Genugtuung

Deutschland zahlt Ghetto-Renten

Aufatmen für rund 70 000 Opfer des Nationalsozialismus: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts können sie zukünftig leichter für Arbeit in einem NS-Ghetto entschädigt werden.

Das Gericht in Kassel stellte am Dienstag vier Grundsätze auf, wie künftig Verfahren zu handhaben sind, in denen Opfer des Regimes Anträge auf eine Zusatzrente für Arbeit in einem Ghetto stellten. Bisher hatten die deutschen Rentenversicherer weniger als zehn Prozent dieser Anträge bewilligt.

Knausrige Versicherer

Mit dem 2002 verkündeten «Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto» (ZRBG) hatten 70 000 jüdische Verfolgte bei deutschen Rentenversicherern Anträge auf eine Zusatzrente gestellt. Die Bewilligungsquote lag jedoch durchschnittlich bei nur unter zehn Prozent. Die Versicherer verlangten von den NS-Opfern Nachweise, dass sie von den Nationalsozialisten nicht zur Arbeit gezwungen wurden und normales Entgelt erhielten. Dies schreibe das ZRBG so vor.

Alte Kläger

In den vor dem 13. Senat verhandelten Rechtsstreitigkeiten hatten drei mittlerweile über 80 Jahre alte jüdische Kläger angegeben, dass sie in die Ghettos Krakau, Minsk und im polnischen Starachowice leben mussten. Auf eigene Faust oder mit Vermittlung des so genannten Judenrates, der für die Ghettoverwaltung zuständig war, hatten die Kläger sich Arbeit gesucht. Der Lohn wurde jedoch oft ganz oder teilweise an den Judenrat ausgezahlt. Die Kläger erhielten dafür Lebensmittelgutscheine oder auch etwas Bargeld.

Lebensmittelmarken sind kein Entgelt

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die auch für Holocaust-Überlebende in Israel zuständig ist, lehnte das Rentenbegehren jedoch ab. Der Erhalt von Lebensmittelgutscheinen reiche nicht für einen Rentenanspruch aus. Ausserdem sei das Entgelt nicht an die Kläger, sondern an den Judenrat geflossen. Eine NS-Verfolgte sei während ihrer Ghetto-Zeit zudem nur zwölf Jahre alt gewesen - einen Rentenanspruch könne man aber erst ab 14 Jahren erwerben.

Jewish Claims Conference begrüsst BSG-Urteile

Das BSG entschied jedoch zugunsten der jüdischen Verfolgten und stellte vier Grundsätze auf, wie künftig solche Verfahren zu handhaben sind. So schreibe das Gesetz zwar vor, dass die Ghetto-Arbeit freiwillig aufgenommen worden sein müsse. Dies sei aber auch dann der Fall, wenn eine generelle Arbeitspflicht bestanden habe. Nur wenn jemand zu einer konkreten Arbeit gezwungen worden sei, könne man nicht von Freiwilligkeit ausgehen.

Eine Entlohnung in Form von Naturalien wie Lebensmittelgutscheine führe ebenfalls nicht zum Verlust der Rente. Es spiele auch keine Rolle, dass die Entlohnung erst an den Judenrat ausgezahlt worden sei. Schliesslich bestehe für eine Ghetto-Beschäftigung auch kein Mindestalter. Der Anspruch auf eine Ghetto-Rente sei daher in allen verhandelten Fällen gerechtfertigt.

Am Mittwoch entscheidet der 5. BSG-Senat zu den gleichen Fragen. Kommt dieser zu einem anderen Ergebnis, muss schliesslich der Grosse Senat des BSG abschliessend urteilen.

Der Repräsentant der Claims Conference in Deutschland, Georg Heuberger, begrüsste die Urteile. «Die Urteile des Bundessozialgerichts entsprechen dem Geist des Gesetzes und verschaffen vielen Holocaust-Überlebenden, deren Anträge von den Rentenversicherungsträgern abgelehnt wurden, ein Stück weit Gerechtigkeit», sagte er. «Nun geht es darum, die hoch betagten Opfer über ihr Recht auf Überprüfung ihres Anspruchs zu informieren, damit sie noch zu Lebzeiten die Rentenzahlungen bekommen, die ihnen so lange vorenthalten wurden.»

(Aktenzeichen: B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R und B 13 R 139/08 R)

(ddp)
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