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1. August
29. Juli 2010 11:20; Akt: 29.07.2010 11:44 Print
Feuerwerk nach Mitternacht verboten
Am 1. August gelten bezüglich Lärm besondere Regeln. So darf den ganzen Tag Feuerwerk abgebrannt werden. Nach Mitternacht muss aber wieder Stille herrschen.
Der Bundesfeiertag ist kein Tag wie jeder andere. Lärm, der das übliche Mass nicht überschreite, müsse toleriert werden, wie der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) am Donnerstag mitteilte. Die Sonderregelung gelte jedoch nur für den 1. August und nicht für die Tage davor oder danach. Anders als beim Jahreswechsel ist das Abfeuern von Feuerwerken somit nach Mitternacht nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien.
Feuerwerk abzubrennnen ist während des ganzen 1. Augusts erlaubt.(Bild: Keystone)
Auch das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel gestattet. Strenggenommen bräuchten Mieter oder Stockwerkeigentümer dafür zwar eine Bewilligung des Vermieters beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft. Aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs sei dieser jedoch ohne weiteres zu tolerieren, heisst es in der Mitteilung.
Grundsätzlich gilt: Rücksicht nehmen auf die Nachbarn und Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerk. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst hat strafrechtliche Konsequenzen. Wurde ein Brand grobfahrlässig verursacht, kann die Versicherung den Schadensverursacher in Regress nehmen.
(sda)

























