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Interview mit dem Datenschutzbeauftragten
29. Juni 2009 06:45; Akt: 02.07.2009 17:28 Print
«Ein Richter sollte Internet-Fahndung anordnen»
von Lukas Mäder - Wenn man den Tätern ein Gesicht geben kann, wirke das präventiv, glaubt der Eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür. Trotzdem darf die Polizei nicht wegen jeder Bagatelle Personen mit Internet-Fahndung suchen. Im Interview mit 20 Minuten Online verlangt Thür, dass solche Fahndungen ein Richter anordnen muss.
Strafbar, aber reicht für den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten nicht für eine Internet-Fahndung: Basler Fans brennen am Sonntag, 17. Mai 2009, im Zürcher Letzigrund-Stadion Pyro-Fackeln ab. (Bild: Keystone/Steffen Schmidt)
Die Fahndung mit Bildern oder Videos auf dem Internet ist populär geworden. Sind die Hemmungen gefallen?
Hanspeter Thür: Nein, man hat stets jede Technologie verwendet, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt als tauglich für die Strafverfolgung erwiesen hat. Der heikle Punkt bei der Internet-Fahndung ist, dass die Bilder nicht verschwinden. Deshalb darf man nicht für jede Bagatelle mit dem Internet fahnden. Es muss sich um gravierende Vorkommnisse handeln, deren Aufklärung in einem gewissen öffentlichen Interesse liegen. Wenn man den Tätern ein Gesicht geben kann, wirkt das auch präventiv.
Seit Herbst 2001 ist Hanspeter Thür mit einem 60-Prozent-Pensum Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter. Zu den Aufgaben seiner Stelle mit rund zwei Dutzend Angestellten gehört die Aufsicht über Bundesstellen und Privatpersonen, die Beurteilung von Rechtsvorlagen des Bundes sowie die Information der Öffentlichkeit.
Der studierte Jurist Thür, geboren 1949, hat daneben in Aarau eine Anwaltskanzlei. 1987 bis 1999 war er Nationalrat der Grünen Partei, führte dabei drei Jahre die grüne Fraktion und war 1995 bis 1997 auch Präsident der Grünen Partei Schweiz.
Jahresbericht des Datenschützers
Am Montag hat der Datenschützer seinen Jahresbericht veröffentlicht. Darin stellt er fest, dass vor allem das Internet ein immer stärkeres Thema seiner Arbeit wird. Besonders Junge würden in Sozialen Netzwerken wie Facebook Informationen über sich preisgeben, die auch von Firmen und Geheimdiensten ausgewertet würden (20 Minuten Online berichtete). (mdr)
Sie sagen, den Tätern ein Gesicht geben. Das geht in Richtung Internet-Pranger.
Wenn man nach jemandem fahndet, muss man ihm in der Öffentlichkeit zwangsläufig ein Gesicht geben. Bei der Fahndung geht es darum, den Täter zu fassen. Ist das passiert, muss das Bild wieder vom Internet entfernt werden, weil der Zweck erfüllt ist. Der Pranger verfolgt ein anderes Ziel: Er will einen bereits bekannten Straftäter bestrafen, indem man ihn öffentlich zur Schau stellt. Die Internet-Fahndung halte ich unter sehr einschränkenden Bedingungen für vertretbar.
Welches sind die Einschränkungen?
Die Massnahme muss verhältnismässig sein. Es muss berücksichtigt werden, dass das Internet nicht vergisst. Deshalb muss ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung des Delikts vorhanden sein. Nicht jeder Diebstahl verdient die Aufmerksamkeit einer Internet-Fahndung. Der Hooliganismus bei Fussballspielen ist ein ernsthaftes Problem. Es kommt immer wieder zu schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung. Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass es zu gravierenden Vorfällen, bei denen es Tote und Schwerverletzte gab, kommen kann.
Ist es für Sie als Datenschützer ein Problem, dass es keine klaren Richtlinien gibt, in welchen Fällen Internet-Fahndungen erlaubt sind?
Wir sagen, es müssen schwere Delikte sein. Damit hat man bereits einen gewissen Rahmen gesetzt.
Aber noch keinen juristischen Rahmen.
Doch. Es muss sich um Delikte gegen Leib und Leben und schwere Sachbeschädigungen handeln. Und nicht um Bagatellen, die nur mit Haft oder Busse bestraft werden.
Ist das bei Verurteilungen im Zusammenhang mit Hooliganismus der Fall? Dort ist der Tatbestand häufig nur Landfriedensbruch.
Das ist richtig. Deshalb darf nicht jede harmlose Aktion im Rahmen einer Fussballveranstaltung ins Netz gestellt werden. Eine Fahndung wegen Landfriedensbruch wäre unverhältnismässig. Wer aber Leuchtraketen ins Publikum wirft, nimmt schwere Körperverletzungen in Kauf. Solche Leute verdienen keine Schonung.
Sie machen damit aber eine Ausnahme von der Regel, dass es schwere Straftaten sein müssen. Allein die Möglichkeit, dass es in Zukunft zu Schwerverletzten oder gar Toten kommen könnte reicht zur Fahndung.
Was im Einzelfall als Delikt nachgewiesen werden kann, ist nur ein Aspekt. Für mich ist entscheidend, dass die Gewaltbereitschaft in Sportstadien latent geeignet ist, Leben zu gefährden. Auch wenn es im Einzelfall nicht bis zu diesem Punkt gekommen ist, muss berücksichtigt werden, dass eine Gewaltspirale in Gang gesetzt wird, die Leib und Leben einer grösseren Zahl von Personen potentiell gefährdet und auch schon gefährdet hat. Deshalb hat die Gesellschaft einen Anspruch, dass die Behörden mit Härte und Klarheit gegen Hooliganismus antreten.
Bei einer Internet-Fahndungen müssen die herkömmlichen Fahndungsmethoden ausgeschöpft sein. Die Berner Polizei hat im Mai bereits eine Woche nach dem Cup-Final Bilder von Krawallanten online gestellt. Sagt sich da die Polizei nicht einfach: Warum sollen wir einen grossen Aufwand betreiben, wenn es mit dem Internet viel einfacher geht?
Ich würde diesen Faktor nicht über eine Zeitdauer definieren. Die Häufigkeit dieser Vorfälle, die sich praktisch im Wochenrhythmus wiederholen, und die grosse Zahl von Beteiligten, die man in dieser kurzen Zeit nicht ermitteln kann, rechtfertigen unter Umständen die Internet-Fahndung. Noch einmal: Es dürfen aber nur Personen auf diesem Weg verfolgt werden, die erkennbar in Handlungen verwickelt sind, die diesen Gefährdungstatbestand erfüllen.
Das Video von einer Schlägerei in Kreuzlingen hat die Polizei ebenfalls bereits nach einer Woche veröffentlicht. Bei dieser Dauer kann man sich fragen, ob die Polizei überhaupt einen Zeugenaufruf ohne Bild gemacht hat.
Ich gehe davon aus, dass herkömmliche Zeugenaufrufe gemacht wurden, sich aber niemand gemeldet hat. Wenn sich niemand meldet, weil niemand dort war, dann ist die Chance praktisch gleich Null, die Personen auf herkömmliche Weise zu ermitteln. In Kreuzlingen ging es zudem um einen schweren Angriff auf die körperliche Integrität einer Person. Im Übrigen hat dort ein Untersuchungsrichter dieses Vorgehen bewilligt.
Braucht es eine gesetzliche Regelungen, wann Internet-Fahndungen erlaubt sind?
Für Internet-Fahndungen sollte eine richterliche Anordnung verlangt werden, wie dies auch bei der Anordnung einer Telefonüberwachung oder der Kontrolle des Briefverkehrs erforderlich ist. Es handelt sich um einen Eingriff in die Privatsphäre, den man nur unter bestimmten Voraussetzungen dulden muss.
Die Fotos dienen aber nicht nur zur Fahndung. Der «Tages-Anzeiger» beispielsweise hat nicht-anonymisierte Bilder der drei Schläger von Kreuzlingen gezeigt, lange nachdem sie gefasst wurden.
Das ist ein Problem. Der Fahndungszweck ist das eine. Leute an den Pranger zu stellen, die identifiziert sind, ist etwas völlig anderes. Da habe ich eine klare Haltung: Der Pranger ist kein Konzept, das in unserer Rechtsordnung Platz greifen sollte.
Wie könnte man gegen den Missbrauch vorgehen? Müsste die Polizei mit rechtlichen Schritten drohen, weil sie das Bild nur für Fahndungszwecke herausgegeben hat?
Die Betroffenen müssen sich wehren. Es gibt einen Persönlichkeitsschutz, der verfassungsmässig und gesetzlich klar definiert ist. Wenn Bilder ohne die Einwilligung der betroffenen Personen und ohne übergeordnetes Interesse publiziert werden, so ist das aus meiner Sicht gesetzeswidrig.
Die Betroffenen kämen mit einer Klage durch?
Ja. Die Publikation von Fahndungsbildern muss eine verhältnismässige und zweckmässige Massnahme sein. Aber wenn der Zweck schon erreicht ist, ist die Publikation in der Regel nicht mehr gerechtfertigt.
Einen eigentlichen Pranger für Raser verlangen Parlamentarier in Bern. Ist es datenschützerisch zulässig, wenn von verurteilten Rasern Name, Adresse und Nationalität veröffentlicht werden?
Für diese Forderung habe ich überhaupt kein Verständnis. Warum sollen ausgerechnet Raser an den Pranger gestellt werden? Selbstverständlich gibt es Beispiele, wo Raser mit ihrem sinnlosen Verhalten Leute umgebracht haben. Aber auch wer betrunken herumfährt, gefährdet Leben. Überhaupt müsste vor diesem Hintergrund das ganze Strafrecht neu geschrieben werden. Ich bezweifle auch die Zweckmässigkeit dieser Massnahme, weil ausgerechnet Raser selber im Internet mit ihren Untaten renommieren und deswegen sogar gefasst werden konnten. Der Eintrag im Raserregister würde gleichsam zur Trophäe.
Haben Sie auch grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Pranger?
Der Pranger ist eine mittelalterliche Konzeption. Unser Strafrecht basiert auf der Überzeugung, dass ein verurteilter Straftäter wieder Teil der Gesellschaft werden soll, wenn er seine Strafe verbüsst hat und nicht rückfällig wird. Stellt man Leute an den Pranger, drängt man sie schon bei der ersten Straftat an den Rand der Gesellschaft. Und wer nichts mehr zu verlieren hat, strengt sich auch nicht mehr an, in die Gesellschaft zurückzufinden.
Befürworter des Raser-Prangers vergleichen ihn jeweils mit den Konkurs-Meldungen, wo ebenfalls Name und Adresse veröffentlicht wird.
Das ist nicht zu vergleichen. Wenn jemand Konkurs macht, ist er vielleicht ein schlechter Geschäftsmann, aber noch lange kein schlechter Mensch. Unser Wirtschaftssystem beruht darauf, dass jeder mit jedem Geschäfte abschliessen kann. Das setzt Vertrauen voraus. Ich möchte wissen, ob ich ein finanzielles Risiko eingehe, wenn ich mit einem mir Unbekannten einen Vertrag abschliesse.
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Hmmm, was ist da denn so schwer zu
verstehen? Ein Pranger ist ganz klar eine art Trophäe und daher wird man ja auch gerühmt! Wie ist es denn unter solchen Leuten? Für die ist das ein klarer Fall von Loben und Präsentieren! Denken Hans, dann schreiben!
Die Bemühung des Richters bei jedem
Fall ist nichts anderes als eine weitere Job-Beschaffung und führt zu einer sinnlosen Kostenexplosion. Die Entscheidungsgewalt über die Veröffentlichung von Tätervideos gehört in die Hände der Polizei ( es sei denn, Herr Thür übernimmt die zusätzlichen Kosten ) !!!
wo wird gelobt?
@krokodundyy wo steht etwas von loben? und du redest von dummheit pur? wenn du vor deiner eigenen haustür wischt, machst du sicher nichts falsch