Escort-Werbung

06. September 2010 12:00; Akt: 06.09.2010 14:16 Print

Kein Rückzugsrecht für Porno-BilderKein Rückzugsrecht für Porno-Bilder

Wer sich kommerziell für sexuelle Dienstleistungen im Internet ablichten lässt, kann später die Bilder nicht ohne Weiteres zurückziehen. Das Bundesgericht gibt einer Escort-Agentur recht.

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Der Fall betrifft eine junge Frau, die 2006 mit einer Agentur einen «Modell-Vertrag» abgeschlossen hatte. Darin willigte sie ein, sich für pornografische Bilder und einen Film ablichten zu lassen, die zu Werbezwecken für ihre Escort-Dienste ins Internet gestellt wurden. Die Rechte an den Darstellungen übertrug sie der Agentur.

Rückkaufsrecht

Laut Vertrag sollte die Frau die Bildrechte gegen Entschädigung zurückkaufen können. Rund eineinhalb Jahre später erhob sie Klage und verlangte, dass der Agentur unter Strafandrohung zu verbieten sei, die Bilder von ihr weiter im Internet zugänglich zu machen.

Die Aargauer Justiz hiess die Klage gut und räumte der Frau das Recht ein, ihre frühere Einwilligung entschädigungslos widerrufen zu können. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Agentur im vergangenen Mai gut. Nun haben die Richter in Lausanne die schriftliche Begründung ihres Entscheides vorgelegt.

Laut Gericht wäre es lebensfremd, wenn in der heutigen Zeit das Recht am eigenen Bild nicht mittels Vertrag veräussert werden könnte. Das gelte nicht nur für bekannte Persönlichkeiten, sondern auch für Menschen, die sich gelegentlich oder nur einmal öffentlich zur Schau stellen würden, wie etwa Big-Brother-Teilnehmer.

Heute nicht mehr sittenwidrig

Die Richter stellten im Weiteren klar, dass durch den umstrittenen Vertrag nicht der unveräusserliche Kernbereich der Persönlichkeit der jungen Frau betroffen werde. Es gehe nicht um die Einwilligung in intime Handlungen, sondern um die Veröffentlichung entsprechender Bilder.

Im Lichte der heutigen Moralvorstellungen und der Verbreitung von Pornografie im Internet könne ein solches Rechtsgeschäft nicht mehr als sittenwidrig gelten. Vielmehr habe sich die Frau rechtsgültig und beständig dazu verpflichten können, die erotischen Bilder von sich zwecks Aufschaltung im Internet der Agentur zu überlassen.

Die Abgebildete habe dabei aus rein finanziellen Interessen gehandelt und gewusst, auf was sie sich einlasse. Insgesamt seien keine Umstände ersichtlich, weshalb ihr ein bedingungsloser Rücktritt erlaubt werden sollte, anstatt wie vereinbart gegen eine Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. (Urteil 5A_827/2009 vom 27.5.10; BGE-Publikation)

(sda)

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  • unfair am 21.09.2010 03:15 Report Diesen Beitrag melden

    Fortschritt???

    Ich habe kein Verständnis und bin sehr enttäuscht über diesen Entscheid.Langsam sollte jedem klar sein,dass das Rotlichtmilieu total ausser Kontrolle geraten ist.Nein,nicht nur im Ausland,sondern HIER in der Schweiz.Hier wo man immer vorgibt,alles unter Kontrolle zu haben.Nichts ist unter Kontrolle.Anstatt gegen die Probleme vorzugehen,gibt man den Tätern den Freipass,genau so weiter zu machen wie bisher.Prostituierte sein ist doch super,Körper zu 100% verkauft,Bild-und Filmrechte für immer an Zuhälter übertragen und dann für immer davon geschädigt sein.Danke Schweiz,das nenn ich Fortschritt!

  • antiswissporno am 12.09.2010 07:15 Report Diesen Beitrag melden

    Bundesgericht Porno

    ch bin stegaleniker und musste den Titel des Artikels wie so oft mehrmals lesen. Eigenartig war nur, dass ich auch nach dem neunten mal, immer noch das selbe las wie beim ersten mal. Aus Interesse und der Hoffnung antworten auf meine Fragen zu bekommen, las ich mit voller Konzentration den Artikel zu Ende. Meine Hoffnung Antworten zu erhalten die meinen Glauben und meine Philosophy an der Menschenwürde untermauern schwand von Satz zu Satz. Nachdem ich dem Artikel zu ende gelesen hatte war ich fassungslos und enttäuscht. Nicht über den Verfasser des Artikels sondern über das Schweizer Bundesger

  • Anton Müller am 06.09.2010 19:19 Report Diesen Beitrag melden

    Psychologiekurs Note 1.

    Ich bin auch für eine Anpassung des Gesetzes. Genauso wie ein Vertrag zwischen Prostituierten und Freier wegen Sittenwidrigkeit nicht einklagbar ist, so sollen auch Pornodarsteller das Recht haben, ihre Bilder vom Markt zu nehmen (Rückabwicklung und evtl. Schadenersatz). Entgegen dem Gericht bin ich sehr wohl der Auffassung, dass "der unveräusserliche Kernbereich der Persönlichkeit" mit diesen Bildern betroffen ist.