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Bundesgericht
16. Juni 2010 12:55; Akt: 16.06.2010 13:07 Print
Zürcher Freitod-Abmachung ungültig
Das Bundesgericht hat die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe zwischen der Zürcher Staatsanwaltschaft und Exit für nichtig erklärt.
Die Richter in Lausanne begründen das Urteil damit, dass das geltende Recht keinen Raum für solche Abmachungen lässt. Die Sterbehilfeorganisation Exit Deutsche Schweiz und die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatten 2009 in einer Vereinbarung die Grundsätze der organisierten Suizidhilfe geregelt. Darin wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbehilfe fixiert und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt.
Regelung nur durch Bundesgesetzgeber
Gegen diese «Standesregeln» gelangten Human Life Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne sind auf die Beschwerde nun zwar gar nicht eingetreten, haben die Vereinbarung aber gleichzeitig für nichtig erklärt.
Das Gericht kam in seiner Beratung vom Mittwoch zum Schluss, dass das geltende Recht solche Vereinbarungen zwischen Privaten und Strafverfolgungsbehörden nicht zulässt. Der Gegenstand der Regelung - mit dem Recht auf Leben im Zentrum - sei von so grosser Bedeutung, dass nur der Bundesgesetzgeber zuständig sei.
Richter austricksen
Vor allem stelle die Vereinbarung eine verbotene Erweiterung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches dar, der die Suizidbeihilfe abschliessend regle. Zudem sei aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Platz für eine Abmachung, die bei Einhaltung gewisser Regeln den Verzicht auf ein Strafverfahren garantiere.
Zwar äusserte das Bundesgericht auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kanton Zürich nach einer Lösung für die Suizidhilfe gesucht hat. Gleichzeitig wurde in der Beratung aber die Meinung geäussert, dass wohl versucht worden sei, mit der fraglichen Vereinbarung die Gerichte auszutricksen.
Detaillierte Regelung
Gemäss den nun für nichtig erklärten «Standesregeln» hätte Suizidhilfe nur urteilsfähigen Menschen gewährt werden dürfen. Psychisch kranke Personen wurden zwar nicht zum Vornherein von der Freitodhilfe ausgeschlossen, ihre Urteilsfähigkeit wäre aber noch gründlicher abzuklären gewesen, als bei psychisch Gesunden.
Als Sterbemittel hätte einzig Natrium-Pentobarbital angewendet werden dürfen. Für Suizidhilfeorganisationen wurde Gewinnstreben ausgeschlossen. Weiter wurde das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nach vollzogener Suizidhilfe geregelt, sowie die Meldung von Verstössen gegen die Vereinbarung.
(öffentliche Beratung vom 16.6.2010 im Verfahren 1C_438/2010)
(sda)


























