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Sexuellen Belästigung
07. Februar 2012 23:50; Akt: 07.02.2012 20:36 Print
Brockenstube-Leiter teilweise freigesprochen
von Attila Szenogrady - Laut Anklage hat der Leiter einer Winterthurer Brockenstube einen 16-jährigen Praktikanten drei Mal sexuell belästigt. Das Obergericht sah jetzt nur noch einen Übergriff als erwiesen an und senkte eine Busse von 400 Franken auf noch 250 Franken.
Die Vorwürfe gingen auf den Herbst 2007 zurück. Damals soll sich der Schweizer Leiter einer Winterthurer Brockenstube an einem 16-jährigen Praktikanten in einem Keller insgesamt drei Mal sexuell vergangen haben. In zwei Fällen soll der Mittfünfziger dem Opfer an die Oberschenkel gefasst haben. Bei einem dritten Übergriff zog er von hinten das T-Shirt des serbischen Schülers hoch und strich ihm mit der Hand über den ganzen Rücken.
Zuerst umfassend für schuldig befunden
In der Folge meldete sich der Praktikant bei der Polizei. Eine Untersuchung führte im Dezember 2009 zu einem ersten Strafprozess am Bezirksgericht Winterthur. Dort wurde der nicht geständige Leiter der Brockenstube aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Geschädigten für umfassend schuldig befunden und zu einer Busse von 400 Franken verurteilt. Ein Jahr später bestätigte das Obergericht den Winterthurer Entscheid.
Wende am Bundesgericht
Die Verteidigung gab aber nicht auf und zog den Fall weiter an das Bundesgericht. Zum Teil mit Erfolg. So vertraten die Bundesrichter kürzlich die Auffassung, dass die beiden Griffe an den Oberschenkel die Intensität für eine sexuelle Belästigung nicht erreicht hätten. Beim Streichen über den Rücken gingen aber auch die höchsten Richter von einer sexuellen Belästigung aus wiesen den Fall zurück an das Obergericht.
Immer noch kein leichtes Verschulden
Nun haben die Oberrichter ihr jüngstes Urteil veröffentlicht. Demnach wurde der Schuldspruch beim dritten Fall bestätigt. Ansonsten wurde der Beschuldigte auf Geheiss des Bundesgerichts entlastet und nur noch mit 250 Franken gebüsst. Trotz der Teilfreisprüche ist im schriftlich begründeten Urteil immer noch von keinem leichten Verschulden die Rede. Die kriminelle Energie des Verzeigten sei nicht unerheblich. So habe er die Abgeschiedenheit des Kellers ausgenutzt, um die Tat zu begehen. Zudem habe es sich beim Geschädigten um einen minderjährigen Jugendlichen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeschuldigten gehandelt, steht im Entscheid.
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