Kanton Zürich

27. Januar 2010 12:00; Akt: 27.01.2010 11:04 Print

Kampfhunde bleiben verbotenKampfhunde bleiben verboten

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Clubs und Privatpersonen gegen das Kampfhunde-Verbot im Kanton Zürich abgewiesen.

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Am 30. November 2008 nahm das Zürcher Stimmvolk ein Kampfhundeverbot an. Laut dem geänderten Hundegesetz dürfen im Kanton Zürich keine Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gehalten und gezüchtet werden. Zu diesen sogenannten Kampfhunden gehören American Pitpull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier. Auswärtige Halter von Kampfhunden müssen ihren Tieren einen Maulkorb umbinden und sie stets an der Leine halten, wenn sie im Kanton Zürich unterwegs sind.

Das Bundesgericht hat dieses Kampfhundeverbot nun abgesegnet und eine Beschwerde von drei Clubs von verbotenen Hunderassen und von drei Privatpersonen abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, das Halteverbot verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Es gebe andere, ebenso gefährliche Hunderassen, die nicht verboten seien. Sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung seien nicht erkennbar.

Wesensabklärung dauert zu lange

In seinem Urteil weist das Bundesgericht daraufhin, dass diese vier Rassen in der Schweiz und auch in Europa als gefährlich angesehen werden: Nach Frankreich und nach Deutschland dürfen sie nicht eingeführt werden. Zwar räumt das Gericht ein, dass einzelne Hunde dieser Rassen nicht gefährlich sind. Eine Wesensabklärung jedes einzelnen Hundes würde jedoch etwa drei Tage benötigen, was die Vollzugskapazitäten der Kantone überfordern würde. Ein gewisser Schematismus sei deshalb unvermeidlich und angesichts der Gefährlichkeit und Aggressivität dieser Tiere sei ein milderes Mittel als ein Verbot nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstösst ein Zuchtverbot auch nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit. Mit dem Verbot, Hunde bestimmter Rassen im Kanton Zürich zu züchten, gehe es um den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Das Verbot, solche Hunde zu züchten, liege im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und für die Züchter zumutbar. Da zudem nur die Zucht weniger Rassen verboten werde, wiege die Einschränkung nicht schwer. Hundezüchtern verbleibe noch ein weites Betätigungsfeld.

(dapd)