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Freiheit der Presse
02. Juli 2009 16:04; Akt: 11.12.2009 14:52 Print
Kein öffentliches Interesse
von Lukas Mäder - Gibt es für Normalbürger im hintersten passwortgeschützten Winkel des Internets noch eine Privatsphäre? Der «Blick» findet Nein — und publiziert Sado-Maso-Bilder einer Sekretärin. Juristen sehen die Rechte der Betroffenen verletzt.
Die Sado-Maso-Bilder zeigen eine junge Frau gefesselt, im Käfig und mit verbundenen Augen. Die Bilder entstanden in der Freizeit der Sekretärin und waren auf einer passwortgeschützten und kostenpflichtigen Website abgelegt. Nichts Besonderes, doch die Zeitung «Blick» sah darin einen Skandal. Die junge Frau arbeitet als Sekretärin auf der Sozialbehörde einer Gemeinde. «Darf eine Schweizer Amtsperson sich so im Internet zeigen?», titelte die Zeitung am Dienstag und schrieb der jungen Frau fälschlicherweise die Funktion einer Amtsleiterin zu — obwohl ein Blick auf die Website genügt hätte.
«Bigotte Haltung»
Sexualität und das Sexualleben gehören zur Intimsphäre, dem engsten geschützten Bereich einer Person, sagt Rechtsanwalt Thomas Esslinger. «Die Frau hat durch die anonyme Publikation der Sex-Bilder auf einer bestimmten Website nicht auf ihren Schutz verzichtet.» Die Bilder seien für Nutzer nicht frei, sondern erst nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu sexuellen Inhalten zugänglich. «Angesichts der Menge von Sex-Sites im Internet ist die Chance, dass jemand auf einer Sex-Site eine Person sieht, die er kennt, sehr gering», sagt Esslinger. Ein öffentliches Interesse, die Frau für einen grossen Kreis erkennbar zu machen, sieht er nicht. Esslinger findet zudem den «Blick» beim Thema Sex bigott: «Ein Problem für die Frau wird erst durch den «Blick» geschaffen.» Und gleichzeitig sei die Zeitung beispielsweise bei Sex-Inseraten keineswegs zurückhaltend. Medienrechtler Esslinger räumt der betroffenen Frau bei einer Klage gute Chancen ein: «Wir würden den Fall übernehmen.»
Für die Publikation von privaten Details und Bildern braucht es ein überwiegendes öffentliches Interesse oder die Einwilligung der verletzten Person, sagt der Medienrechtler Georg Gremmelspacher. «Ein solches Interesse ist in diesem Fall nicht gegeben, da es sich nicht um eine wirkliche Amtsperson handelt.» Zudem sei kein Zusammenhang zwischen der Freizeitbeschäftigung und der Arbeit der Betroffenen gegeben. Deshalb sieht Gremmelspacher gleich mehrere Rechte, die der «Blick»-Artikel möglicherweise verletzt: Das Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen, an der Ehre sowie an der Intimsphäre. So hat die Zeitung den Namen nur soweit anonymisiert, dass er im Internet mit wenigen Mausclicks auffindbar ist. Dass die Bilder nicht öffentlich, sondern aus der Intimsphäre stammen, sieht Gremmelspacher dadurch gegeben, dass sie passwortgeschützt waren. «Das weist auf eine Willenserklärung hin, dass die Bilder nicht für jedermann zugänglich gemachten werden sollten.»
«Wenn die Betroffene meine Tochter wäre»
Die Bildpublikation des «Blick» findet auch Rechtsanwältin Magda Streuli-Youssef ein Problem: «Für die Publikation dieser Bilder gibt es keinen Rechtfertigungsgrund.» Die junge Frau sei problemlos identifizierbar. «Was die junge Frau vielleicht ein bisschen naiv als Privatperson gemacht hat, bringt der 'Blick' in Verbindung mit ihrer Funktion auf der Gemeindeverwaltung.» Das sei problematisch. «Ich hätte mir als Journalistin vor der Bildveröffentlichung überlegt, ob ich es machen würde, wenn die Betroffene meine Tochter wäre.»
Er hätte die Geschichte eher nicht gemacht, sagt Karl Lüönd, früherer Stellvertretender Chefredaktor des «Blicks». «Die Frau wird verkauft wie ein gewähltes Behördenmitglied, dabei hat sie eine untergeordnete Funktion in einem Kaff.» Deshalb sei das öffentliche Interesse nicht gegeben. Lüönd glaubt auch zu wissen, wie die Geschichte auf die Titelseite kam: «Die Blattmacher haben keine gute Geschichte gehabt an diesem Tag und die Sex-Bilder gesehen.» Dann habe man die Geschichte herbeigequält und mit einem Juristen soweit abgesichert, dass eine Klage schwierig wird, sagt Lüönd. So kann die Boulevard-Zeitung das Schlimmste verhindern: «Vielleicht kommt es zu einer nervösen Anwaltskorrespondenz, und dann schliessen beide Parteien einen Vergleich.»
Gegendarstellung
von D. Z. zum Artikel «Kein öffentliches Interesse» in 20 Minuten Online vom 2.7.2009
Es trifft nicht zu, dass die im «Blick»-Artikel von D.Z. vom 30.6.2009 verwendeten Sado-Maso-Aufnahmen einer Angestellten des Sozialamtes Oberweningen dem passwortgeschützten und kostenpflichtigen Bereich einer Website entnommen worden seien. Vielmehr ist es so, dass die betreffenden Aufnahmen bis zum Erscheinen des Blick-Artikels für jedermann im öffentlichen Bereich der Website einsehbar waren.
Die Redaktion hält an ihrer Darstellung fest.


























