Polizeigranate trifft Fotograf

20. November 2009 12:19; Akt: 20.11.2009 12:32 Print

G8-Fall muss nochmal vor Genfer RichterG8-Fall muss nochmal vor Genfer Richter

Die Genfer Justiz muss nochmals prüfen, ob ein britischer Pressefotograf entschädigt werden muss, der 2003 bei den G8-Protesten in Genf durch eine Granate der Polizei verletzt wurde. Das Bundesgericht hat dem Briten Recht gegeben.

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Im Juni 2003 hatte im französischen Evian-les-Bain der Gipfel der führenden Industrienationen (G8) stattgefunden. Weil der Kurort am Genfersee von den Sicherheitskräften abgeriegelt wurde, wichen die G8-Gegner für ihre Aktionen auf Lausanne und Genf aus. Zwischen den Fronten

Über eine dieser Demonstrationen in Genf berichtete der britische Pressefotograf Guy Smallman. Nach Auflösung des Demozugs begannen vermummte Globalisierungsgegner zu randalieren. Smallman geriet zwischen die Fronten, als die Polizei eine der Demonstrantengruppen durch die Strassen verfolgte.

Beim Davonrennen explodierte in unmittelbarer Nähe des Briten eine von der Polizei abgefeuerte Blend-Schockgranate. Smallman wurde am Bein verletzt und musste mehrfach operiert werde. Zwei Jahre nach dem Vorfall gelangte er mit einer Schadenersatzforderung über 85 275 Franken an den Kanton Genf.

Das erstinstanzliche Gericht kam 2007 zum Schluss, dass der Kanton grundsätzlich hafte. Allerdings treffe den Verletzten ein erhebliches Selbstverschulden. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und verneinte die Verantwortlichkeit des Kantons.

Weitere Fragen offen

Dagegen gelangte der Pressefotograf ans Bundesgericht, das seine Beschwerde am Freitag in öffentlicher Beratung nun gutgeheissen hat. Damit steht allerdings noch nicht fest, ob der Betroffene eine Entschädigung erhält oder nicht.

Vor Bundesgericht war nämlich einzig umstritten, ob zwischen dem Granatenwurf und den Verletzungen des Briten rechtlich ein Zusammenhang besteht, der die Haftung des Kantons begründen könnte. Das Kantonsgericht hatte dies verneint.

Laut Bundesgericht kann der Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt jedoch nicht gefolgt werden. Die Sache geht nun zur Neubeurteilung zurück an die Genfer Justiz. Sie muss die umstrittene Frage neu prüfen und sich je nach Ergebnis auch noch mit den weiteren Voraussetzungen für die Kantonshaftung befassen.

(sda)