Bundesgericht

28. November 2011 12:00; Akt: 28.11.2011 12:13 Print

IV-Detektive dürfen Balkone ausspionierenIV-Detektive dürfen Balkone ausspionieren

Detektive der Invalidenversicherung dürfen verdächtige IV-Bezüger auch im privaten, aber öffentlich einsehbaren Raum überwachen. Das Bundesgericht entschied gegen eine ausspionierte Frau.

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Die Invalidenversicherung (IV) darf eine missbrauchsverdächtigte Person auch bei Arbeiten auf dem Balkon ihrer Wohnung observieren lassen. Laut Bundesgericht sind Überwachungen im privaten, aber öffentlich einsehbaren Raum nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Frau hatte sich 2008 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug einer Rente angemeldet. Sie klagte über Depressionen mit Panikattacken, ein allgemeines Schmerzsyndrom sowie permanente Rückenschmerzen mit starken Bewegungseinschränkungen.

Reinigungsarbeiten auf dem Balkon

Da ihre Leiden medizinisch nur teilweise erklärt werden konnten und bei der Betroffenen der Verdacht auf Übertreibungen bestand, ordnete die IV eine Observierung an. Ein Privatdetektiv filmte sie in der Folge unter anderem dabei, wie sie auf dem Balkon ihrer Wohnung offenbar problemlos Reinigungsarbeiten erledigte.

Zudem wurde sie dabei beobachtet, wie sie sich ausser Haus ohne ersichtliche Einschränkungen bewegte, Einkaufstaschen trug und im Zug fuhr. Die IV-Stelle verneinte aufgrund dieser Ergebnisse ihren Anspruch auf eine IV-Rente.

Das St. Galler Versicherungsgericht hob den Entscheid 2011 dann allerdings auf und forderte weitere Abklärungen. Es war zum Schluss gekommen, dass das Observierungsmaterial nicht verwendet werden dürfe, da mit den Aufnahmen vom Balkon der strafrechtlich geschützte Privatbereich der Betroffenen verletzt worden sei.

Genügend Anhaltspunkte für Zweifel

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der IV-Stelle gutgeheissen und entschieden, dass die Ergebnisse der Überwachung verwendet werden dürfen. Laut den Richtern der I. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern sind Observierungen durch die IV im «öffentlich einsehbaren privaten Raum» nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Voraussetzung für den Einsatz eines Privatdetektivs ist laut Gericht zunächst, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Das sei hier klarerweise der Fall gewesen. Die Observation habe zudem nur während einer kurz begrenzten Zeit stattgefunden.

Auf Privatheit verzichtet

Auf dem Balkon seien sodann keine Vorgänge aus der Privatsphäre festgehalten worden, sondern einzig alltägliche Verrichtungen, vorwiegend Reinigungsarbeiten. Entgegen der Ansicht der St. Galler Richter habe der Privatdetektiv dabei das strafrechtliche Verbot von Aufnahmen aus dem Privat- oder Geheimbereich nicht verletzt.

Sämtliche von der Frau freiwillig auf dem nicht abgeschirmten Balkon getätigten Handlungen seien von der Strasse aus frei einsehbar gewesen. Sie habe damit auf den Schutz ihrer Privatheit verzichtet und ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt.

Insgesamt sei mit der Observation kein Rechtsgut verletzt worden, welches dem öffentlichen Interesse an der Missbrauchsbekämpfung vorgehen würde. Laut Gericht steht damit allerdings noch nicht fest, ob die Frau nur simuliert hat. Der Fall geht vielmehr zu weiteren medizinischen Abklärungen zurück an die IV-Stelle.

(Urteil 8C_272/ 2011 vom 11.11.2011; BGE-Publikation)

(sda)

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  • G.S. am 01.01.2012 15:20 Report Diesen Beitrag melden

    Fragen warum gibt es soviele IV Bezüger

    Schafft mehr Arbeitsplätze für IV Bezüger. Oder es sollen auch mehr Betriebe gewillt sein benachteiligte, und schwächer Personen einzustellen. Und die heutige Gesellschaft will nur Leistung.

  • anonym am 30.11.2011 19:10 Report Diesen Beitrag melden

    Missbrauch

    Wo meldet Mann einen möglichen Missbrauch? Und wie läuft das ab?

    • auch anonym am 29.12.2011 12:03 Report Diesen Beitrag melden

      Kontakt-Formulare

      Bei der AHV/IV Thurgau gibts ein Kontaktformular! Bin ausgerastet, weil ein psychisch Kranker, der jeden Tag gamen kann NETTO wesentlich MEHR verdient als ich. Er reist monatelang in der Welt umher, da das Geld ja vorhanden ist, aber arbeitet nichts. Ich arbeite 80% und gehe in den 20% zu den Arzbesuchen und verdiene deshalb weniger. Betreffend Überwachung: wenn man so ausrastet wie ich und wegen solcher Ungerechtigkeit Morddrohungen an die IV und ins Bundeshaus schickt, wird man selbst auch überwacht, nicht nur der Rentner :-)

    einklappen einklappen
  • Herr Müller am 29.11.2011 15:53 Report Diesen Beitrag melden

    Bundesgerichtsentscheid wieso?

    Warum braucht es für so etwas einen Bundesgerichtsentscheid? Da läuft was falsch. Wer Geld von der Allgemeinheit bezieht darf auch kontrolliert werden. Bzw. das ganze sollte umgekehrt werden, der IV Bezüger soll beweisen, dass er einen Anspruch hat und nicht umgekehrt.