Striktes Nein

15. März 2010 17:50; Akt: 15.03.2010 17:55 Print

Keine Schweizer Rechtshilfe an IranKeine Schweizer Rechtshilfe an Iran

Das Bundesstrafgericht verweigert dem Iran unter dem Regime von Mahmud Ahmadinedschad kategorisch die Leistung von Rechtshilfe. Die Richter in Bellinzona glauben selbst dann nicht an die Einhaltung der Menschenrechte, wenn der Iran dies explizit zusichern sollte.

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Die Islamische Republik Iran hatte die Schweiz in einem Betrugsverfahren 2006 um Rechtshilfe ersucht. Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit seiner Familie heute auf Zypern lebt, soll von der staatlichen iranischen Beschaffungsbehörde 120 Millionen Dollar für den Ankauf eines Airbus erhalten haben.

Das Geld hat er nach Angaben im iranischen Gesuch in die eigene Tasche gesteckt und zur Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet. Die Mittel seien über verschiedene Konten transferiert und teilweise an seine Familienangehörigen überwiesen worden.

Forderungskatalog des BJ

Ersucht wurde die Schweiz um Unterlagen zu Bankkonten der Betroffenen, sowie die Sperrung der Konten. Die Bundesanwaltschaft stimmte der Rechtshilfe 2009 grundsätzlich zu, überliess es aber dem Bundesamt für Justiz (BJ), vom Iran zuvor allenfalls noch verschiedene Garantieerklärungen einzufordern.

Das BJ erstellte in der Folge einen Forderungskatalog. Der Iran sollte zusichern, die physische und psychische Integrität allenfalls festgenommener Personen zu gewährleisten. Zudem dürften weder Körperstrafen noch die Todesstrafe verhängt oder ein Sondergericht eingesetzt werden.

Im Strafverfahren seien Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte der Angeklagten zu wahren. Schweizer Vertreter sollten sie zudem jederzeit besuchen können. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Portugiesen und seiner Familie nun gutgeheissen und die Leistung von Rechtshilfe kategorisch untersagt.

Sanktionen der Schweiz kaum abschreckend

Gemäss dem Entscheid der Richter in Bellinzona steht fest, dass im Iran anhaltend schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen. Die UNO etwa habe Fälle von Folter, menschenrechtswidriger Bestrafung, die Vollstreckung von Todesurteilen, willkürliche Festnahmen und unfaire Strafverfahren festgestellt.

Die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung könne selbst bei Abgabe der Garantieerklärung nicht auf ein vertretbares Mass gesenkt werden. Zu beachten sei, dass sich der Iran im Zusammenhang mit dem Atomwaffensperrvertrag um seine völkerrechtlichen Pflichten foutiere und Anweisungen des UNO-Sicherheitsrates nicht anerkenne.

Der Iran nehme dabei sogar das Embargo auf verschiedene Güter in Kauf. Es erscheine vor diesem Hintergrund fraglich, ob allfällige Massnahmen der Schweiz im Falle der Nichteinhaltung der Garantieerklärung eine abschreckende Wirkung haben könnten.

Dem iranischen Gesuch könne damit auf keinen Fall entsprochen werden. Keine Rolle spielen dabei auch die Überlegungen des BJ, dass die Verweigerung der Rechtshilfe die Menschenrechtslage im Iran auch nicht verbessert und die Schweiz allenfalls dazu beiträgt, dass Profiteure von Korruption straflos bleiben.
(Urteil RR.2009.26-31 vom 23.2.2010)

(sda)