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Vaterschaftsklage
22. November 2012 13:46; Akt: 22.11.2012 14:14 Print
73-Jähriger darf sich als Sohn eintragen lassen
Das Bundesgericht hat zugunsten eines 73-jährigen Genfers entschieden, der sich amtlich als Sohn seines Vaters einschreiben will. Zuvor war er jahrelang vor Gericht gezogen.
Nachdem er über ein Jahrzehnt dafür gekämpft hat, seinen Vater zu kennen, ist ein 73-jähriger Genfer nun auch seinem Ziel näher gekommen, rechtlich als sein Sohn anerkannt zu werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen.
Der Betroffene war 1939 als uneheliches Kind geboren worden. Von seiner Mutter erhielt er später Hinweise auf seinen Vater, der dann 1976 starb. 1997 begann der Genfer juristisch dafür zu kämpfen, seinen mutmasslichen Vater exhumieren zu lassen, um mit einer DNA-Analyse seine Abstammung zu klären.
Die Schweizer Justiz - zuletzt das Bundesgericht im Jahr 2000 - verwehrte ihm seinen Wunsch. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab ihm sechs Jahre später Recht. Anhand eines Knochens, der auf einem Genfer Friedhof ausgegraben wurde, konnte in der Folge eine DNA-Analyse durchgeführt werden.
Schnell handeln
Ende August 2009 erfuhr der Mann das Ergebnis: dass nämlich der Verstorbene tatsächlich sein biologischer Vater war. Drei Monate später ersuchte er darum, seine Abstammung offiziell ins Zivilstandsregister einzutragen. Dazu benötigte er indessen vorgängig ein Urteil auf Feststellung der Vaterschaft.
Die Genfer Justiz trat auf seine entsprechende Klage von Ende Februar 2010 nicht ein, weil er seit Kenntnis des DNA-Resultats zu lange mit rechtlichen Schritten zugewartet habe. Die II. Zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde des Mannes am Donnerstag nun gutgeheissen.
Ein Sonderfall
Das Gericht erinnert zwar daran, dass eine Vaterschaftsklage in der Regel innerhalb eines Monats ab Erhalt der Informationen über die tatsächliche Vaterschaft erhoben werden muss. Allerdings seien immer die konkreten Umstände zu beachten. Hier handle es sich um einen Sonderfall.
Nachdem der Betroffene mehr als ein Jahrzehnt um die Kenntnis seines Vaters habe kämpfen müssen, könne ihm nun bei der Anerkennungsklage nicht vorgehalten werden, ein paar Monate untätig geblieben zu sein. Die Sache geht zurück an die Genfer Justiz, welche die Vaterschaftsklage materiell prüfen muss.
(Öffentliche Beratung vom 22.11.2012 im Verfahren 5A_518/2011)
(sda)
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Alle 8 Kommentare

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Glück gehabt
Da hatte er ja noch Glück gehabt, dass in den 70ern Erdbestattungen üblicher waren als wie Heute Kremationen.
Gerichte?
Geht es um die Wahrheit oder um das einhalten von Fristen?
Tolle Sache!
Finde ich toll, ich bin zufälligerweise auch Sohn meines Vaters :)
Zufälle gibts!
und mein Vater ist rein zufälligerweise auch noch der Sohn meines Grossvaters väterlicher seits ;-)
siehste ma
schwein gehabt. Wärs Mütterlicherseits wär dein Vater wohl deine Mutter. Oder? srsly mir wär das glaub zu viel Aufwand. Aber schön das es für den betroffenen geklappt hat. War ihm offensichtlich wichtig.