Basel: Kaffeemaschine wird zu Kostenfalle für Unternehmer

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BaselEr will Kaffeemaschine loswerden, dann taucht Mietvertrag auf

Unternehmer N.B. hatte in Basel eine Firma übernommen. Als er sich von der Kaffeemaschine aus dem Inventar trennen wollte, erlebte er eine böse Überraschung.

Darum gehts

  • Vor kurzem wurde N.B.* zum Besitzer einer Firma. Was er nicht wusste, damit übernahm er auch noch die verschuldete Kaffeemaschine des Vorbesitzers.

  • Da er diese nicht braucht, versuchte er den Vertrag der Maschine zu kündigen. Vergebens, denn deren Vertragslaufzeit geht noch vier Jahre, weshalb er nun eine einmalige Ablösesumme von 19'812 CHF zahlen sollte.

  • Schon in der Vergangenheit war die Firma der Kaffeemaschine wegen ihrer Preispolitik in die Kritik geraten.

Unternehmer N.B.* hatte im Januar eine Firma gekauft. Teil der Firmenübernahme war auch eine rote Kaffeemaschine in deren Büro im Basler Gundeldingerquartier. Als der neue Eigentümer das Firmendomizil in den Kanton Zürich verlegte, wollte er sich von der roten Barista Compact trennen. Es handelt sich dabei um ein Mietgerät der Kaffee Partner AG. Doch die Rückgabe gestaltete sich unerwartet schwierig.

Mit der Firmenübernahme hatte er auch einen «unkündbaren» Vertrag mit der Kaffeepartner Schweiz AG übernommen. Die Vertragslaufzeit der Maschine ist noch vier Jahre gültig. Wolle er früher aussteigen, müsse er einen Ablöse von 19'812 Franken bezahlen, beschied ihm die Firma. Also ein Vielfaches des Werts der Kaffeemaschine. Alternativ könne er einen «Nachmieter» stellen.

«Ich war schockiert, als ich die Nachricht gesehen habe», erzählt er. «Mit dem Geld kann ich einen gebrauchten Mercedes-Benz kaufen.» N. setzte sich mit der Vorbesitzerin wegen des Vertrags in Verbindung. Sie war ebenfalls schockiert über die Nachricht und wandte sich an die Kaffee Partner AG, erhielt jedoch dieselbe Antwort.

N. weigert sich, den Betrag zu bezahlen. Nach unzähligen Gesprächen habe ihm die Kaffee Partner Schweiz AG angeboten, dass er sich bis Ende Jahr mit 4000 Franken aus dem Vertrag kaufen kann. «Das Angebot ist immer noch unfair», findet er. Bei der letzten Verhandlung am 14. März versprach die Kaffee Partner AG, sich mit einem weiteren Angebot zu melden. Auf dieses wartet N. immer noch.

Kunden fallen aus allen Wolken

Das Geschäftsmodell der Kaffee Partner AG geriet schon mehrfach in die Schlagzeilen. Immer wieder berichten Kunden, dass sie nicht über die lange Vertragslaufzeit informiert wurden und bei einer vorzeitigen Kündigung aus allen Wolken gefallen seien. Das ist zumindest ein Hinweis darauf, dass in den mündlichen Verkaufsgesprächen dieser Aspekt der Geschäftsbedingungen bewusst ausgeklammert wird. In diesem Fall lässt sich das kaum mehr eruieren, da Unternehmer N.B. den Vertrag nicht selbst abschloss.

Unkündbare Mindestlaufzeit: Der Unternehmer stolperte über diese Klausel, als er die Maschine zurückgeben wollte.

Unkündbare Mindestlaufzeit: Der Unternehmer stolperte über diese Klausel, als er die Maschine zurückgeben wollte.

KaffeePartner AG

Notorisch ist aber auch, dass die «unkündbare Mindestlaufzeit» des Vertrags in den Geschäftsbedingungen nicht spezifiziert wird. Da sei es schwierig, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, sagt Daniela Mauchle, Leiterin Recht beim Konsumentenschutz. «Der Mann kann sich an die Kaffee Partner AG wenden und versuchen, eine Lösung zu finden.» Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Kaffee Partner AG sei aus dem geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich.

Das sagt die Kaffee Partner AG

Der Vertrag wurde im August 2022 mit den vorherigen Besitzern der Firma abgeschlossen. Mit der Übernahme der Firma gingen somit auch alle vertraglichen Verpflichtungen sowie die Betreibung auf seine Lasten. «Es kann nun nicht angehen, dass ein neuer Eigentümer eine andere Rechtsposition erhält, weil er seine Obliegenheiten zur Prüfung der Gesellschaftsdokumente nicht wahrgenommen hat», erklärt Kristine Tast, Mediensprecherin der Kaffee Partner AG auf Anfrage.

«Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit von 66 Monaten ist vertraglich nicht vorgesehen und daher unzulässig.» Dies sei N. mehrfach mitgeteilt worden. Andernfalls sei der Schaden in der Höhe der nicht erfüllten Restlaufzeit geschuldet.

Die Reduktion des Ablöseangebots auf 4000 Franken durch Kaffee Partner Schweiz AG erfolgte dann «einzig aus Entgegenkommen», so Tast. In der Vergangenheit zeigte sich das Unternehmen meistens dann kulant, wenn der Fall zu Medienberichten führte.

*Name der Redaktion bekannt.

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