Messerstecherei in Stäfa12 Jahre Haft – Masseur wegen Mordes verurteilt
Ein eifersüchtiger Liebhaber hat in Stäfa einen Nebenbuhler mit 56 Messerstichen getötet. Nun wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
- von
- Attila Szenogrady
Die Bluttat ereignete sich am 10. März 2012. Damals ging ein heute 58-jähriger polnisch-kanadischer Doppelbürger vor dem Bahnhof in Stäfa auf einen in seinem Auto sitzenden Schweizer los. Der Masseur öffnete die Autotüre und stach mit einem Messer wie von Sinnen auf den 37-jährigen ein. Laut Anklage versetzte der Angreifer dem Opfer 56 Messerstiche. Dieses hatte keine Überlebenschance und verstarb noch am Tatort.
Die Ermittlungen ergaben bald, dass der Täter mit dem Opfer einen Nebenbuhler hingerichtet hatte. Dieser hatte ihm die Freundin ausgespannt und wollte mit der heute über 50-jährigen Schweizerin ein Wellness-Wochenende verbringen. Als der Beschuldigte davon erfuhr, drehte er durch. Vor Obergericht machte er vor über zwei Wochen einen totalen Filmriss geltend. So könne er sich an das Verbrechen schlicht nicht mehr erinnern, erklärte er.
Gutachten attestiert mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit
Ein psychiatrisches Gutachten attestierte ihm tatsächlich eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Der Verteidiger ging noch weiter und sprach von einer von Affekten überfluteten Tat. Der Rechtsanwalt verlangte deshalb wegen Totschlags eine milde Freiheitsstrafe von drei Jahren und somit auch die sofortige Haftentlassung des Masseurs.
Damit wehrte sich der Rechtsanwalt gegen ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Uster, das den Täter im Januar 2014 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt hatte.
Leichte Strafsenkung
Staatsanwalt Ulrich Weder forderte vor Obergericht nicht nur die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs, sondern auch eine Straferhöhung auf 16 Jahre Freiheitsentzug.
Nun hat das Obergericht den Entscheid eröffnet. Es hat den Schuldspruch wegen Mordes bestätigt und damit die heftige Gemütsbewegung des Täters als nicht entschuldbar gewertet.
Trotz des Schuldspruchs kamen die Oberrichter zu einer leichten Strafsenkung auf noch zwölf Jahre Freiheitsentzug. Einerseits berücksichtigten sie den Affektsturm des Täters, andererseits die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit.
Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Eltern des Opfers Schmerzensgelder von je 40'000 Franken zu bezahlen.