Zürcher Stadtrat lehnt Rekurs ab: Abtreibungsgegner dürfen auch 2021 nicht marschieren

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Zürcher Stadtrat lehnt Rekurs abAbtreibungsgegner dürfen auch 2021 nicht marschieren

Der Zürcher Stadtrat hat entschieden, dass die Abtreibungsgegner auch im kommenden Jahr nicht durch die Stadt marschieren dürfen. 2019 war es zu Ausschreitungen gekommen.

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Die Abtreibungsgegner wollen nach einer Pause in diesem Jahr auch im nächsten Jahr wieder in der Stadt Zürich demonstrieren.

Die Abtreibungsgegner wollen nach einer Pause in diesem Jahr auch im nächsten Jahr wieder in der Stadt Zürich demonstrieren.

Marsch fürs Läbe
Doch der Stadtrat bewilligt nur eine stehende Kundgebung, wie Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart (Grüne) am Donnerstag bekanntgab.

Doch der Stadtrat bewilligt nur eine stehende Kundgebung, wie Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart (Grüne) am Donnerstag bekanntgab.

Keystone
Grund sind Sicherheitsbedenken, denn 2019 war es zu gewalttätigen Gegendemos gekommen.

Grund sind Sicherheitsbedenken, denn 2019 war es zu gewalttätigen Gegendemos gekommen.

Keystone

Darum gehts

  • Die Abtreibungsgegner dürfen auch 2021 nur eine stehende Kundgebung abhalten.
  • Der Stadtrat begründet den Entscheid mit Sicherheitsbedenken.
  • 2019 kam es im Rahmen des Umzugs zu Ausschreitungen.

Die Anti-Abtreibungs-Demonstration «Marsch fürs Läbe» darf 2021 in Zürich stattfinden. Allerdings nur als stehende Kundgebung und nicht als Umzug. Das hat Stadträtin und Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart (Grüne) am Donnerstag vor den Medien bekanntgegeben.

Grund dafür seien Sicherheitsbedenken: Der Umzug im Jahr 2019 wurde von teilweise gewalttätigen Gegendemonstrationen begleitet. Nur eine stationäre Kundgebung könne mit verhältnismässigen Mitteln vor Angriffen geschützt werden.

Die stehende Kundgebung soll am 18. September 2021 auf dem Turbinenplatz stattfinden. Eine Einsprache des Veranstalters habe der Stadtrat am Mittwoch abgelehnt und damit Rykart recht gegeben. Der Verein hat angekündigt, beim Statthalteramt Beschwerde einzureichen und falls nötig wieder vors Verwaltungsgericht zu ziehen.

(tam, SDA)

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