Gerichtsentscheid: Äthiopier darf nicht gratis im Pflegeheim arbeiten

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GerichtsentscheidÄthiopier darf nicht gratis im Pflegeheim arbeiten

Ein abgewiesener Asylbewerber wollte seine Schulden abarbeiten. Stattdessen schickt ihn das Gericht ins Gefängnis.

von
Silvana Schreier
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Zwischen 4.30 und 12 Franken pro Tag erhalten abgewiesene Asylbewerber als Nothilfe. Damit sollten sie ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Hygiene decken. Unterkunft und medizinische Notfallversorgung sind meist zusätzlich gewährleistet.

Zwischen 4.30 und 12 Franken pro Tag erhalten abgewiesene Asylbewerber als Nothilfe. Damit sollten sie ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Hygiene decken. Unterkunft und medizinische Notfallversorgung sind meist zusätzlich gewährleistet.

Keystone/Christian Beutler
Das Asylgesuch des 31-jährigen Äthiopiers wurde abgelehnt. Die Schweiz verlassen kann und will er aber nicht. Denn: Äthiopien stellt keine «Laissez-passers» aus.

Das Asylgesuch des 31-jährigen Äthiopiers wurde abgelehnt. Die Schweiz verlassen kann und will er aber nicht. Denn: Äthiopien stellt keine «Laissez-passers» aus.

Keystone/Alexandra wey
Mit einem solchen Notpass könnte der Mann in sein Land zurückkehren. Viele Asylbewerber, die einen negativen Asylentscheid erhalten, tauchen aber unter.

Mit einem solchen Notpass könnte der Mann in sein Land zurückkehren. Viele Asylbewerber, die einen negativen Asylentscheid erhalten, tauchen aber unter.

Francesca Agosta

Ein 31-jähriger Äthiopier lebt seit acht Jahren in der Schweiz. Aus politischen Gründen habe er seine Heimat verlassen müssen, wie die «NZZ am Sonntag» berichtete. Sein Asylgesuch wurde aber abgewiesen. Dennoch kann und will er die Schweiz nicht verlassen: Äthiopien stellt keine «Laissez-passers» aus. Mit einem solchen Notpass könnte der Mann zwangsweise in sein Land zurückgeführt werden.

Er lebt von acht Franken Nothilfe pro Tag

Nach dem negativen Asylentscheid stellte der Äthiopier, der im Appenzellerland lebt, ein Wiedererwägungsgesuch. Das wurde ebenfalls abgelehnt. Jedes Mal, wenn der Mann von der Polizei kontrolliert wird, erwartet ihn ein Gerichtsverfahren. Denn: Er lebt illegal in der Schweiz.

Bei seiner letzten Verurteilung wurde ihm eine Geldstrafe von rund 4000 Franken auferlegt, wie die «NZZ am Sonntag» schreibt. Da er von acht Franken Nothilfe pro Tag lebt, beantragte er, die Strafe durch unentgeltliche und gemeinnützige Arbeit in einem Pflegeheim zu begleichen. Das wurde abgelehnt: Abgewiesene Asylsuchende dürfen nicht arbeiten. Die Geldstrafe wurde in eine Haftstrafe umgewandelt: Vier Monate muss der Äthiopier ins Gefängnis – wo er arbeiten und Geld verdienen darf.

«Nothilfeempfänger werden erpresst»

Bea Schwager, Leiterin der Zürcher Anlaufstelle für Sans-Papiers SPAZ, erklärt: «Sobald eine Person einen negativen Asylentscheid erhält und aus der Schweiz weggewiesen wird, ist sie ein Sans-Papier.» Das SPAZ habe im vergangenen Jahr mehr als 450 Beratungen für abgewiesene Asylsuchende durchgeführt. Die meisten scheitern laut Schwager daran, den Behörden ihre individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Verfolgung sei aber dennoch real, weshalb die Menschen untertauchten oder sich weigerten, auszureisen. Schwager: «Man muss gewichtige Gründe haben, um das harte Leben eines Sans-Papiers in Kauf zu nehmen.»

Sans-Papiers können finanzielle Unterstützung in Form der Nothilfe erhalten. Empfänger würden durch Verurteilungen, Strafen und geringe Nothilfe erpresst, sagt Schwager. «Die Behörden wissen, dass die meisten dieser Leute keine andere Möglichkeit haben, als hier zu bleiben.» Statt auf Repressalien sollte man deshalb auf Integration setzen.

Laut dem Staatssekretariat für Migration (SEM) bezogen im ersten Halbjahr 2017 6333 abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz Nothilfe. Am häufigsten kommen sie aus Eritrea (517) oder Äthiopien (444). Mit diesen Staaten hat die Schweiz kein Rücknahmeabkommen ausgehandelt. Eine zwangsweise Rückführung ist deshalb nicht möglich. Wie viele der abgewiesenen Asylbewerber freiwillig ausreisen oder untertauchen, ist nicht bekannt.

Wird vorläufige Aufnahme von Eritreern aufgehoben?

Während zwangsweise Rückführungen nach Äthiopien noch nicht möglich sind, könnte sich das für die Eritreer ändern. Das SEM entschied Anfang April, dass für viele Eritreer eine Rückkehr in die Heimat zumutbar sei. Insbesondere wer den in Eritrea obligatorischen Nationaldienst schon absolviert habe, müsse bei einer Rückkehr nicht mit Strafen rechnen, argumentiert das SEM. Die Dossiers von 3200 vorläufig aufgenommenen Eritreern wurden deshalb überprüft. In einem Brief wurde ihnen mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben und die Wegweisung angeordnet werden soll.

FDP-Nationalrat Christian Wasserfallen begrüsste den Entscheid des SEM. Er forderte aber auch: «Es geht kein Weg daran vorbei, in Eritrea eine Botschaft zu eröffnen.» Nur so könnten Rückführungen in den «sehr unverbindlichen und unübersichtlichen Staat» möglich werden. Vorerst könnte eine Migrationsvereinbarung getroffen werden, sodass zu einem späteren Zeitpunkt ein Rückübernahmeabkommen mit Eritrea möglich sein kann.

Was geschieht, wenn der Asylentscheid negativ ausfällt?

Gemäss den Zahlen vom März 2018 des Staatssekretariats für Migration (SEM) leben derzeit 2'471 abgewiesene Asylbewerber in der Schweiz. Wird ein Asylgesuch abgelehnt, bedeutet das für die betroffene Person nicht zwingend, dass sie die Schweiz verlassen muss, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe auf ihrer Website. Denn ist die Situation im Heimatstaat unzumutbar, widerspricht der Entscheid dem Menschenrecht, oder könnte die Person bei einer Rückkehr Verfolgung, Folter oder Strafe erwarten, kann keine Wegweisung vollzogen werden. Weiter ist eine Rückführung nicht möglich, wenn das Herkunftsland der Person keine Reisepapiere ausstellt oder sie nicht einreisen lassen will. Diese Personen erhalten eine F-Bewilligung (vorläufige Aufnahme) für ein Jahr: In regelmässigen Abständen prüft das SEM, ob die Wegweisung noch immer unzumutbar ist. Hat sich die Situation geändert, wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben.

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