Entscheid des GerichtsAirbnb-Anbieter muss Gewinn herausrücken
Ein Mieter bot seine Wohnung in Zürich auf der Buchungsplattform Airbnb an – ohne Wissen des Vermieters. Das hat nun gerichtliche Konsequenzen für ihn.
- von
- 20M
Es geht um eine 4,5-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich mit einem monatlichen Mietzins von fast 3000 Franken. Der Mieter hatte diese auf den 1. Oktober 2015 angemietet – aber nicht nur für sich, sondern er stellte sie über die Buchungsplattform Airbnb Drittpersonen gegen Entgelt zur Verfügung. Der Vermieter wusste davon nichts und reichte daraufhin Klage beim Mietgericht ein.
Das Mietgericht hält in seinem am Donnerstag veröffentlichen Entscheid fest, dass bei der Weitervermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen im Internet die Regeln über die Untervermietung von Wohnungen gelten. Die Untervermietung ist demnach grundsätzlich zulässig.
Der Mieter muss allerdings die Zustimmung des Vermieters einholen. Dieser kann die Untervermietung verweigern, wenn der Mieter sich weigert, ihm die Bedingungen des Untermietvertrags bekannt zu geben, wenn die Bedingungen missbräuchlich sind oder wenn dem Vermieter aus der Untervermietung wesentliche Nachteile entstehen.
Andere Mieter fühlten sich gestört
Im konkreten Fall gab der Mieter dem Vermieter nicht bekannt, dass er die Wohnung untervermiete – und zwar für 220 Franken pro Nacht. Im Gerichtsverfahren machte er zudem falsche Angaben zu den Untermietkonditionen. Dem Vermieter entstanden durch die Untervermietung über Airbnb auch wesentliche Nachteile, indem sich die anderen Mieter im Haus durch das Verhalten der Gäste gestört fühlten, wie es in der Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich heisst.
Der Mieter vermietete die Wohnung ausserdem zu einem miss-
bräuchlich hohen Untermietzins. Aus diesen Gründen beurteilt das Mietgericht die Untervermietung im vorliegenden Fall als unzulässig. Da der Mieter aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit keine Gewähr für ein korrektes Verhalten nach dem Gerichtsverfahren bietet, verbietet ihm das Mietgericht die künftige Untervermietung über Buchungsplattformen. Der Mieter muss dem Vermieter zudem den Gewinn aus der missbräuchlichen Untervermietung herausgeben – 1620 Franken.
«Es ist das erste Mal, dass das Mietgericht Zürich einen Fall zur Untervermietung über Buchungsplattformen im Internet zu entscheiden hatte», sagt Sabina Motta, Sprecherin des Mietgerichts. Unklar ist, wie der Vermieter von dem Airbnb-Angebot Wind bekommen hat. Im Urteil steht dazu nichts. «Das ist für uns aus juristischer Sicht unwichtig», sagt Motta.
Das Urteil ist rechtskräftig.