Schüsse auf Gast in ErstfeldAnkläger beharrt auf Tötungsabsicht des Wirts
Die Urner Staatsanwaltschaft trotzt dem Bundesgericht. Sie hält an ihrer ursprünglichen Darstellung fest, dass der Erstfelder Barbetreiber 2010 auf einen Gast geschossen habe.
Das Urteil des Bundesgerichtes von 2014 hat laut der Urner Staatsanwaltschaft keinen Einfluss auf die Beurteilung der Tötungsabsicht. Oberstaatsanwalt Thomas Imholz beantragte heute Morgen dem Urner Obergericht, die Schüsse auf den Gast als vorsätzlichen Tötungsversuch zu werten. Als Motiv nannte er ein aus einem Missverständnis hervorgegangenen Streit zwischen dem Wirt und dem Gast, bei dem es um die damalige Frau des Wirtes gegangen sei.
Diese Frau wurde noch in demselben Jahr durch weitere Schüsse schwer verletzt. Zu diesem Fall und zum Strafmass wird die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer am Nachmittag halten. Es soll sich dabei um einen Auftragsmord handeln. Bei beiden Schussabgaben wurde dieselbe Waffe, eine Blow Mini, verwendet.
Der 47-jährige Barbetreiber war 2013 vom Obergericht für die beiden ihm zur Last gelegten Taten zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Das Bundesgericht hob das Urteil 2014 auf, weshalb der Beschuldigte erneut vor Gericht steht.
BG: DNS-Spur darf nicht verwendet werden
Die Rügen des Bundesgerichts betrafen den Fall, bei dem auf den Gast geschossen worden war. Es verfügte, dass eine DNS-Spur des Beschuldigten auf einer Patronenhülse nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Zudem bemängelte es, dass der Gast als Hauptbelastungszeuge vom Gericht nicht erneut befragt worden war. Das Obergericht müsse Anstrengungen machen, den Gast zu finden.
Dieser Mann konnte aber nicht mehr erneut befragt werden. Nach Angaben des Verteidigers ist er mittlerweilen in Frankreich gestorben. Der Verteidiger hatte der Staatsanwaltschaft am letzten Mittwoch vorgeworfen, eine erneute Befragung hintertrieben zu haben und sich damit möglicherweise des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben.
Staatsanwalt: Verurteilung auch ohne DNS
Oberstaatsanwalt Thomas Imholz wies dies am Montag zurück. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, den Zeugen zu suchen, weil das Verfahren nicht mehr von ihr geführt worden sei. Er kehrte den Spiess sogar um und erklärte, dass die Verteidigung offenbar zeitweise Kenntnis vom Aufenthaltsort des Mannes gehabt habe.
Die Aussagen des Gastes seien uneingeschränkt verwertbar, sagte Imholz. Mehrere Personen hätten dessen Angaben bestätigt. Deshalb falle auch nicht ins Gewicht, dass die DNS auf der aufgefundenen Hülse nicht mehr als Beweis verwendet werden dürfe. Der Beschuldigte könne auch ohne DNS-Spur problemlos als Täter verurteilt werden. (sda)