ZürichAnti-IS-Demonstranten freigesprochen
Das Obergericht Zürich hat mehrere Teilnehmer einer Anti-IS-Demo freigesprochen. Somit hebelt das Gericht eine zuvor ausgesprochene Verurteilung aus.
Die sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten am 3. Oktober 2014 in der Querhalle des Hauptbahnhofs Zürich an einer Kundgebung «gegen den Terrorstaat von IS» teilgenommen. Dies, obwohl sie von der Polizei darauf hingewiesen worden waren, dass es sich nicht um eine bewilligte Aktion handle und die Teilnahme demnach verboten sei.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht hatte im September 2015 die sechs Personen zu Bussen von je 200 Franken verurteilt. Er sprach sie schuldig der «unbewilligten vorübergehenden Benützung öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration».
Querhalle des Hauptbahnhofes gehört der SBB
Damit hätten sie die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich übertreten. Mit seinem Urteil bestätigte das Bezirksgericht den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom November 2014. Die Beschuldigten - vier türkische Staatsangehörige, eine Österreicherin und ein Schweizer - zogen die Urteile ans Obergericht weiter.
Das Obergericht kam nun «aus rechtlichen Gründen» zu Freisprüchen, wie es in den sechs Urteilen schreibt. Die SBB sei hinsichtlich der Bahnhofsbewirtschaftung autonom. Die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes könne diese nicht einschränken.
Städtische Polizeiverordnung greift nicht
Somit könne ein Verstoss gegen diese Verordnung nicht gestützt auf die Strafbestimmungen der Stadt Zürich bestraft werden. Zwar habe unbestrittenermassen für die Kundgebung keine Bewilligung vorgelegen, schreibt das Obergericht. Eine «anklagemässige Verurteilung» scheide jedoch aus, weil die Gesetze, auf welche die Anklage sich stütze, nicht anwendbar seien.
Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs komme ebenfalls nicht in Frage, weil zum Tatzeitpunkt dafür eine Anzeige nötig gewesen wäre, was heute nicht mehr verlangt werde. Eine Bestrafung wegen Missachtung polizeilicher Anweisungen schliesslich falle ausser Betracht, weil dies gar nicht angeklagt sei.
(sda)