Bundesgericht: Bäuerin heiratet Bauer – Höfe bleiben eigenständig

Aktualisiert

BundesgerichtBäuerin heiratet Bauer – Höfe bleiben eigenständig

Als eine Biobäuerin einen konventionellen Landwirt heiratete, wollte der Kanton Bern die Betriebe zusammenlegen. Das Bundesverwaltungsgericht war nun anderer Meinung.

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Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen folgte den Argumenten des Bauern-Paares.

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen folgte den Argumenten des Bauern-Paares.

Keystone/Gaetan Bally

Weil eine Biobäuerin und ein konventionell produzierender Bauer aus dem Kanton Bern 2013 heirateten, sollten ihre beiden Höfe neu als ein Betrieb gelten: So wollte es die Berner Volkswirtschaftsdirektion. Die Kantonsbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Verordnung klar festlege, dass nach einer Heirat zwei Betriebe neu als einer gelten. Es handle sich dann einfach um einen Betrieb mit zwei Produktionsstätten.

Mit dieser Regelung werde den Synergieeffekten Rechnung getragen, die durch eine Ehe entstünden. Zudem solle es nicht möglich sein, durch Aufteilung eines Betriebes unter dem Strich zu mehr Beiträgen zu kommen.

Keine Synergien trotz Heirat

Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, hätte das Ehepaar bei einer Zusammenlegung aber weder von Synergien profitiert noch wäre es mit den Beiträgen besonders einfach geworden. Die Zusammenlegung hätte auch zur Folge gehabt, dass das Paar ein Gesuch für die Weiterführung des Bio-Betriebs hätten einreichen müssen.

Zudem liegen die beiden Höfe mehr als 10 Kilometer voneinander entfernt, und der Bio-Bauernhof liegt über 200 Höhenmeter höher als jener des konventionellen Betriebs. Die Bäuerin hat ausserdem andere Absatzwege für ihre Erzeugnisse und andere Finanzverhältnisse.

Sachlage seit Anfang 2016 einfacher

Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass es gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen würde, wenn die beiden eigenständigen Betriebe zusammengeführt werden müssten.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ist die Sachlage durch eine Verordnungs-Änderung viel einfacher: Seither gelten eigenständige Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden, auch weiterhin als solche.

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