BasellandDie Entlassung war noch nicht Strafe genug
Elf Monate lang erfasste eine Baselbieterin regelmässig ihren Arbeitsweg als Arbeitszeit. Als die Sache aufflog, verlor sie ihre Stelle. Nun wurde sie auch noch wegen Betrugs verurteilt.
Darum gehts
Eine 47-jährige Baselbieterin machte sich 2021 des mehrfachen Betruges schuldig.
Sie stempelte ihren Arbeitsweg im System als Arbeitszeit ein, obwohl sie gar nicht am Arbeitsplatz war.
Die Frau wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagen à 100 Franken verurteilt.
Eine 47-jährige Frau aus dem Kanton Baselland machte sich 2021 des mehrfachen Betruges schuldig. Über elf Monate lang, vom 1. Januar bis zum 26. November, stempelte sie ihren Arbeitsweg im System als Arbeitszeit ein, obwohl sie gar nicht am Arbeitsplatz war. Dabei hat die Beschuldigte ihre Arbeitgeberin, die Stadt Liestal, um rund 44 Stunden betrogen. Dieser entstand dadurch ein Schaden von 2307 Franken – allerdings nur vorübergehend, da die Stunden mit ihrem Überzeitguthaben verrechnet werden konnten.
«Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit», erklärt Frank Linhart, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Berufsbildung beim Arbeitgeberverband Basel. Müsse der Arbeitnehmer hingegen an einen anderen Ort fahren, als im Arbeitsvertrag als Arbeitsort definiert, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, müsse diese Differenz als Arbeitszeit angerechnet werden, so Linhart weiter.
Ein Chef dürfe von seinen Angestellten sogar verlangen, dass sie für den Gang zur Toilette ausstempeln. Grundsätzlich gibt es gesetzlich geregelte Pausen, die allen Mitarbeitenden zustehen. Die Länge dieser ist jedoch abhängig von der Arbeitszeit. So hat man ab einer Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden eine Pause von 15 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden hat man eine ganze Stunde für die Pause zur Verfügung. Wie man diese nutzt, ist jedem selbst überlassen.
Schwere Treuepflichtverletzung
Der Arbeitgeber kann also verlangen, dass Mitarbeitende entweder in den ihnen zustehenden Pausen zur Toilette gehen oder für zusätzliche Pausen ausstempeln. Im Gegensatz zur Rauchpause darf er eine WC-Pause aber nicht verbieten. Da die Beschuldigte sich nicht an diese Voraussetzungen gehalten und dadurch eine schwere Treuepflichtverletzung gegenüber ihrem Arbeitgeber begangen hat, wurde sie nun von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagen à 100 Franken verurteilt. Die 800 Franken teuren Verfahrenskosten muss die 47-Jährige selbst bezahlen.
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