Busse für Fortsetzung schmerzhafter Behandlung
Ein Physiotherapeut muss 1500 Busse zahlen, weil er die schmerzhafte Behandlung der Steissbein-Verletzung einer Dreizehnjährigen gegen ihren Willen nicht abgebrochen hat. Laut Bundesgericht hätte er den Wunsch des urteilsfähigen Mädchens achten müssen.
Die Dreizehnjährige aus dem Kanton Waadt hatte sich beim Sport am Steissbein verletzt. Eine Ärztin schlug vor, die Verletzung entweder unbehandelt zu lassen, oder dann das Steissbein von einem Physiotherapeuten durch einen analen Eingriff positionieren zu lassen.
Kein Widerstand der Mutter
Die junge Frau suchte noch gleichentags in Begleitung ihrer Mutter einen Physiotherapeuten auf. Bei zwei Versuchen schrie das Mädchen vor Schmerz und Angst laut auf und verlangte den Abbruch des Eingriffs. Der Physiotherapeut fuhr aber fort, da die anwesende Mutter nicht opponierte.
Das Gesundheitsdepartement des Kantons Waadt auferlegte ihm 2007 eine Disziplinarbusse von 1500 Franken, weil er den Willen der Patientin nicht respektiert habe. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in letzter Instanz nun bestätigt und die Beschwerdes des Betroffenen abgewiesen.
Wunsch des Kinders berücksichtigen
Laut den Lausanner Richtern steht fest, dass die Behandlung nicht zwingend notwendig gewesen ist. Die Verletzung hätte auch unbehandelt bleiben können. Die junge Frau sei urteilsfähig gewesen, die Alternativen abzuschätzen und eine Behandlung abzulehnen. Ihr Wille hätte damit dem der Mutter vorgehen müssen.
(Urteil 2C_5/2008 vom 2.4.2008; BGE-Publikation) (sda)