Cassis-de-Dijon: Cidre-Urteil wird weitergezogen

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Cassis-de-DijonCidre-Urteil wird weitergezogen

Der Obstverband zieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ans Bundesgericht weiter. Der Stein des Anstosses: Dänischer Cidre.

Auf der Basis des Cassis-de-Dijon-Prinzips durfte Felschlösschen aus Dänemark verdünnten Apfelwein in die Schweiz bringen.

Auf der Basis des Cassis-de-Dijon-Prinzips durfte Felschlösschen aus Dänemark verdünnten Apfelwein in die Schweiz bringen.

Der Verband wehrt sich dagegen, dass dänischer Cidre mit 85 Prozent Wasseranteil in der Schweiz als Apfelwein verkauft werden darf. Der Weiterzug wurde am Mittwoch vom Vorstand einstimmig beschlossen, wie Mediensprecher Josef Christen auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA sagte. Der Rekurs werde nach einer Rücksprache mit dem Verbandsjuristen eingereicht.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte der Feldschlösschen Getränke AG auf der Basis des neuen Cassis-de-Dijon-Prinzips im vergangenen August erlaubt, den aus Dänemark stammenden, verdünnten Apfelwein «Somersby Apple Cyder» in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Schweizer Obstverband erhob gegen die Bewilligung des BAG Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

Der Obstverband argumentierte, dass verdünnter Apfelwein nach Schweizer Recht maximal 30 Prozent Wasser enthalten dürfe. Für den dänischen Cidre dürfe deshalb nicht die Bezeichnung «Apfelwein» verwendet werden. Stattdessen sei eine Bezeichnung wie etwa "alkoholhaltiges Getränk auf Basis von Äpfel" zu verwenden.

Nicht auf Beschwerde eingetreten

Die Richter in Bern traten auf die Beschwerde gar nicht ein. Gemäss dem letzte Woche veröffentlichten Urteil ergibt sich kein Beschwerderecht aus den möglichen Nachteilen, die den vom Obstverband vertretenen Schweizer Produzenten von Apfelwein entstehen könnten.

Das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip sieht vor, dass Produkte, die in der EU beziehungsweise im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz frei verkauft werden dürfen. Bis Ende 2010 hatte das BAG 21 Gesuche auf Basis des Cassis-de-Dijon-Prinzips gutgeheissen. Sechs von ihnen wurden angefochten.

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