Rechnung von über 4500 FrankenCorona-Skeptiker blitzt vor Verwaltungsgericht ab
Das Verwaltungsgericht lehnte eine Beschwerde von N.R. gegen den Zürcher Regierungsrat ab und stellte ihm die Gerichtsgebühren in Rechnung . Er überlegt sich, den Fall weiterzuziehen.
- von
- Lynn Sachs
Darum gehts
Ein Zürcher Corona-Skeptiker hat beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen die Schutzmassnahmen eingelegt.
Das Gericht lehnte die Beschwerde ab und verrechnete ihm die Gerichtsgebühren von über 4500 Franken.
Er überlegt sich nun, den Fall vors Bundesgericht zu bringen.
Der Zürcher Corona-Skeptiker N.R.* hat Anfang September beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Zürcher Regierungsrat eingereicht wegen den verordneten Schutzmassnahmen. Das Gericht lehnte die Beschwerde im Dezember in allen Punkten ab und schickte R. eine Rechnung von satten 4695 Franken, wie der «Blick» schreibt. «Ich muss fast kotzen, wenn ich das Urteil lese», so R. auf dem Messaging-Dienst Telegram.
Nachdem R. das schriftliche Urteil erhalten hatte, publizierte er es online. Im 24-seitigen Dokument widerlegt das Verwaltungsgericht seine Beschwerde und kommt zum Schluss, dass die Schutzmassnahmen «im öffentlichen Interesse» seien und innerhalb des legalen Rahmens liegen. Die Gerichtsgebühren wurden R. in Rechnung gestellt.
Juristen gesucht
In der Beschwerde wollte der Zürcher darlegen, dass es bereits vor der Pandemie Hinweise auf eine Verschwörung gegeben hatte: «2019 trafen sich in der Schweiz Politiker, Grossindustrielle, Militärfunktionäre, Technologiefirmengiganten und Medienbesitzer am Bilderbergertreffen, um hinter verschlossenen Türen zu reden.» R. ist auch skeptisch gegenüber den Schutzmasken. Er argumentiert, dass die Leute krank werden, da die Masken eine schlechtere Sauerstoffaufnahme erlauben und dazu führen, dass die Leute Angst voreinander haben.
Laut dem Artikel überlegt sich R. den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen. Dafür sucht er zurzeit unter Corona-Skeptikern auf Telegram nach Juristen, die ihn in seinem Vorhaben beraten.
*Name der Redaktion bekannt