UrheberrechtEssen fotografieren könnte gefährlich sein
Sein Essen fotografieren und mit den Freunden teilen ist gang und gäbe. Rechtlich könnte dies aber heikel sein – falls der Koch auch Künstler ist.
- von
- F. Lindegger

Ein verbreitetes Bild: Vor dem Essen kurz das Smartphone zücken und die Fotos mit seinen Freunden teilen.
Auf Instagram und Facebook kann man ihnen fast nicht entkommen: Den Essensfotos von seinen Freunden. Vor allem in den Ferien sind sie ein beliebtes Motiv. Die deutsche Konsumentenzeitschrift «Finanztest» warnt nun aber: «Vorsicht, nicht einfach fotografieren!» Denn im Einzelfall könnten solche Bilder rechtswidrig sein, etwa falls das Essen aufwändig gestaltet ist. Dann sei der Koch der Urheber und Fotos von seinen Kreationen dürften erst mit seinem Einverständnis veröffentlicht werden. So sagt es laut «Finanztest» jedenfalls das deutsche Recht.
Doch wie sieht es in der Schweiz aus? Muss man sich auch hierzulande überlegen, ob man aus rechtlichen Gründen keine Bilder von Essen in sozialen Medien veröffentlichen soll? «Ich wage es zu bezweifeln, dass die Präsentation von Essen urheberrechtlich schutzfähig ist», wie Bertram A. Buchzik von der Zürcher Anwaltskanzlei Buchzik auf Anfrage von 20 Minuten erklärt. Ihm sei jedenfalls in der Schweiz kein Fall bekannt, wo die Veröffentlichung solcher Essensbilder zu urheberrechtlichen Problemen geführt hätte.
Künstlerischer Ansatz ist entscheidend
Dass die Präsentation von Essen urheberrechtlich schutzfähig ist, könnte allenfalls bei sehr aufwändigen Gerichten der Fall sein, zum Beispiel im Gourmetbereich: «Entscheidend ist, dass es bei der Präsentation einen künstlerischen Ansatz gibt und ein gewisses kreativ-individuelles Niveau erreicht wird», so Buchzik, der sich unter anderem auf Internet- und Urheberrecht spezialisiert hat. «Und auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich beim Anrichten eines Essens um künstlerisches Schaffen handelt, ist dies nicht in jedem Fall schützbar», sagt Buchzik. Denn nicht jeder Künstler schaffe auch Kunst, die urheberrechtlich geschützt ist. Generell sei eine rechtliche Beurteilung aber immer vom Einzelfall abhängig, selbst wenn die Präsentation von einem Gericht urheberrechtlich geschützt sein sollte.
Auch wenn man also rechtlich wenig zu befürchten hat, wenn man im Restaurant den Teller vor sich ablichtet und in sozialen Medien mit seinen Freunden teilt, kann es für Probleme sorgen, wenn man es tut: Vor allem Szene-Restaurants in New York, London oder Berlin stören sich daran, dass ihre Gäste das Essen fotografieren und versuchen, mit Verboten dagegen vorzugehen.