Strafgericht Basel-StadtEx-Spitzenfechterin Gianna Hablützel-Bürki wegen Verleumdung verurteilt
Bei einem Konflikt mit dem Schweizer Fechtverband hat sich die erfolgreichste Schweizer Fechterin strafbar gemacht. Zu diesem Entscheid kam das Basler Strafgericht am Donnerstag.
Darum gehts
Die Ex-Spitzenfechterin Gianna Hablützel-Bürki focht einen Strafbefehl wegen Verleumdung an.
Vor dem Basler Strafgericht wurde dieser Strafbefehl am Donnerstag aber bestätigt.
Hablützel-Bürki wurde wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt. Sie will das Urteil ans Appellationsgericht weiterziehen und legt Berufung ein.
Als Spitzenfechterin ist Gianna Hablützel-Bürki so weit gekommen, wie noch keine andere Frau oder kein Mann aus der Schweiz vor und nach ihr. Vom Spitzensport hat sich die 53-Jährige zwar schon lange zurückgezogen, doch kampflustig ist sie noch immer. Angelegt hat sie sich nämlich mit der Basler Staatsanwaltschaft, die einen Strafbefehl wegen Verleumdung gegen sie erliess. Diesen wollte sie nicht auf sich sitzen lassen. Ihre Anwältin hat vor dem Gericht dafür plädiert, Hablützel-Bürki vollumfänglich freizusprechen. Die Kampfsportlerin und ihre Verteidigung wurden mit ihrer Anfechtung aber ausgebremst: Richter Mehmet Sigirci bestätigte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Gianna Hablützel-Bürki wurde am Donnerstag wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt.
Aber wieso wurde die ehemalige Spitzensportlerin angeklagt? Und wen hat sie verleumdet? Hintergrund dafür ist ein Konflikt zwischen ihr und dem Vorstand von Swiss Fencing. Im Vorfeld der Vorstandswahlen des Verbands warf sie diesem in öffentlichen Posts auf Facebook und Linkedin vor, die Ethik-Charta von Swiss Olympic zu missachten sowie Wahlstimmen zu kaufen.
«Ist in demokratischem Land schwerer Vorwurf»
Den schwerwiegenden Vorwurf der Bestechung wollten die Beschuldigten nicht auf sich sitzen lassen. Fünf der sieben Beschuldigten reagierten mit einer Klage wegen mehrfacher Ehrverletzung – und die wurde am Donnerstag bestätigt. Wie Richter Sigirci ausführte, ist eine Verleumdung unter anderem eine qualifizierte üble Nachrede, die Behauptungen enthält, von denen der Täter oder die Täterin genau weiss, dass sie unwahr sind. Und: «Den Leuten vorzuwerfen, dass sie Wahlen gekauft haben, ist in einem demokratischen Land ein schwerer Vorwurf.»
Zudem habe Hablützel-Bürki die Aussagen in ihren Social-Media-Posts nicht als Fragen formuliert, sondern als Tatsachen dargestellt. Wenn ein Durchschnittsbürger oder eine -bürgerin diese Aussagen lese, dann bleibe an der Person der Eindruck haften, dass sich diese Personen tatsächlich schuldig gemacht hätten. «Sie werden in ihrem Charakter heruntergesetzt, als Personen, denen so ein Verhalten tatsächlich zuzutrauen ist», so Sigirci.
Ihr Vergehen sei «happig», so der Richter. Zudem erreiche Hablützel-Bürki auf ihren Social-Media-Kanälen viele Nutzerinnen und Nutzer. «So ein Post mit Vorwürfen kann schnell Runden machen, da muss man vorsichtig sein. Das kann auch den Job der beschuldigten Personen gefährden.»
«Man will mich mundtot machen»
Die Verurteilung könne auch ihren Job gefährden, argumentierte Hablützel-Bürki vor dem Gericht, bevor das Urteil gesprochen wurde. Sie ist Leiterin eines Schulsekretariats. «Man will meine berufliche Karriere kaputtmachen, ein Eintrag im Strafregister könnte Konsequenzen für mich haben.» Und: «Man will mich mundtot machen und mich finanziell ruinieren.»
Da Hablützel-Bürki aber nicht vorbestraft ist und am 2. Mai 2021 der superprovisorischen Verfügung des Appellationsgerichts gefolgt ist und demnach die beiden Social-Media-Posts gelöscht hat, fällt die Geldstrafe bedingt aus. Das heisst, sie muss die 45 Tagessätze à 180 Franken unter einer Probezeit von zwei Jahren erstmal nicht bezahlen. Den fünf Privatklägern muss sie allerdings eine Parteientschädigung von jeweils knapp 2000 Franken ausrichten. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von rund 660 Franken aufgebrummt sowie eine Urteilsgebühr von 800 Franken, sollte sie den gerichtlichen Entscheid weiterziehen wollen. Und das will sie. Hablützel-Bürki will in den nächsten zehn Tagen, in denen das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, Berufung einlegen.
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