Referenzzinssatz: Fast allen Schweizern winken tiefere Mieten

Aktualisiert

ReferenzzinssatzFast allen Schweizern winken tiefere Mieten

Dank des tieferen Referenzzinssatzes können Mieter einen tieferen Mietzins einfordern. Je nach Mietvertrag springen Einsparungen von mehreren hundert Franken heraus.

Valeska Blank
von
Valeska Blank
1 / 5
Der Referenzzinssatz ist erneut gesunken. Für die Mehrzahl der Schweizer Mieter bedeutet das tiefere Mieten.

Der Referenzzinssatz ist erneut gesunken. Für die Mehrzahl der Schweizer Mieter bedeutet das tiefere Mieten.

Christian Beutler
Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt einen Blick in den Mietvertrag, um zu checken, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht.

Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt einen Blick in den Mietvertrag, um zu checken, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht.

Lukas Lehmann
Je nachdem winken Mietzinsreduktionen von mehreren hundert Franken.

Je nachdem winken Mietzinsreduktionen von mehreren hundert Franken.

Christian Beutler

Der Referenzzinssatz in der Schweiz sinkt von 2 auf rekordtiefe 1,75 Prozent. Der neue Referenzzinssatz gilt schon ab dem 2. Juni 2015. Für die Mehrzahl der Schweizer Mieter heisst das: Sie können eine Mietzinsreduktion verlangen. Doch was müssen sie tun, um künftig weniger Miete zu zahlen? 20 Minuten beantwortet die wichtigsten Fragen:

Wer hat Anspruch auf eine Mietzinsreduktion?

Wer das herausfinden will, muss einen Blick in seinen Mietvertrag werfen. Dort ist festgehalten, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht. Ist die Grundlage höher als 1,75 Prozent, ist der Anspruch auf eine Mietzinsreduktion gegeben. Eine allfällige Reduktion erfolgt unter der Einhaltung der Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate) auf den nächsten Kündigungstermin.

Wie hoch ist mein Senkungsanspruch?

Eine Tabelle des Schweizerischen Mieterverbands (SMV) zeigt, um wie viel Prozent die Mieten sinken müssen:

Laut Mieterverband basiert noch ein Grossteil der bestehenden Mietverträge auf einem Referenzzinssatz von über 2 Prozent. «Daraus ergeben sich in vielen Fällen Senkungsansprüche von mehreren hundert Franken pro Jahr», so Töngi. Wurde im Mietvertrag beispielsweise eine Monatsmiete von 2000 Franken, basierend auf einem Referenzzinssatz von 2,5 Prozent, vereinbart, muss der Mieter neu 165 Franken weniger zahlen (-8,26%).

Wie viele Mieter haben Anspruch auf eine Reduktion?

Die überwiegende Mehrheit, heisst es beim Mieterverband. «Nach der aktuellen Senkung des Referenzzinssatzes können nur vereinzelte Vermieter ihren Mietern eine Zinssenkung vorenthalten», sagt SMV-Generalsekretär Michael Töngi zu 20 Minuten. Das sieht man auf Vermieterseite anders: Es müsse jedes Mietverhältnis individuell angesehen werden, sagt Monika Sommer vom Hauseigentümerverband (HEV). Sie räumt aber ein: «Es wird wohl in vielen Fällen ein Senkungsanspruch bestehen.»

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?

Sehr hoch, sagt Generalsekretär Töngi vom Mieterverband. Dennoch scheuen sich viele Schweizer, das Senkungsbegehren tatsächlich zu stellen. Der Grund: Viele erachten den Aufwand als zu gross – «oder sie haben Angst vor einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter», so Töngi.

Was muss ich konkret unternehmen, um eine Mietzinsreduktion zu erreichen?

Wer Anspruch auf eine tiefere Miete hat, sollte beim Vermieter per eingeschriebenem Brief ein entsprechendes Senkungsgesuch stellen. Einen Musterbrief finden Mieter auf der Seite des Mieterverbandes. Der Vermieter muss innert 30 Tagen auf das Senkungsgesuch antworten.

Was ist, wenn der Vermieter die Senkung verweigert?

Laut dem Mieterverband passiert das nur selten. «Wird ein Gesuch eingereicht, passen die Mieter den Zins meist an», so Töngi. Reagiert ein Vermieter innert 30 Tagen nicht oder wird ein Gesuch negativ beantworte, rät Töngi, sich an die regionale Schlichtungsstelle zu wenden.

Wie reagieren die Vermieter auf die bevorstehenden Mietzinsreduktionen?

«Wir stellen uns darauf ein, dass es zu zahlreichen Mietzinssenkungen kommen wird», sagt Sommer vom HEV. Der Verband rät den Vermietern dennoch, die Senkungsansprüche gut zu prüfen. Theoretisch darf ein Vermieter die Teuerung mit dem Senkungsanspruch verrechnen. Diese Regelung kommt aber wegen der niedrigen beziehungsweise negativen Teuerung der vergangenen Jahre nicht zum Tragen. Allenfalls kann ein Vermieter gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten oder wertevermehrende Investitionen geltend machen, um einer Mietzinsreduktion entgegenzuwirken.

Deine Meinung