Flughafen Zürich: Vorläufiges Betriebsreglement steht
Das vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) im März genehmigte vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich hat mit Abstrichen die erste juristische Hürde passiert.
Die Rekurskommission hat aber auch einen gewichtigen Vorbehalt.
Ende März genehmigte das Bazl das von der Flughafenbetreiberin Unique eingereichte vorläufige Betriebsreglement in grossen Teilen. Dagegen hagelte es jedoch Hunderte Einsprachen an die Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Reko/Inum).
Laut Mitteilung vom Dienstag hat diese nun aber den Kern des provisorischen Betriebsreglements genehmigt. Die am 14. April in Kraft getretene Neugestaltung der An- und Abflugverfahren kann damit im Wesentlichen in Kraft bleiben.
Zwang der deutschen Verordnung
Das kritisierte Flugregime ist gemäss Reko/Inum eine Folge der von Deutschland erlassenen Sperrverordnung. Die von Rekurrenten geforderte, aber von der Reko nicht gewährte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die neue Regelung würde gemäss Reko deshalb nicht die Rückkehr zu den alten Flugverfahren bedeuten, da diese gar nicht möglich seien.
Hingegen hat die Rekursinstanz des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) beim so genannten «Wide Left Turn» (nach dem Südabflug von Piste 16) die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt. Das hatten vor allem Stadt und Kanton Zürich gefordert.
Bis zum definitiven Entscheid der Gerichte darf damit der «Wide Left Turn», der im Oktober in Kraft getreten wäre, nicht angewendet werden. Mit der weiteren Linkskurve, welche Zürich-Nord und Dübendorf zusätzlich mit Lärm belastet hätte, wären auch Kapazitätsengpässe reduziert worden.
Sicherheitscheck nötig
Die zugunsten einer vorzeitigen Einführung vorgebrachten Sicherheitsargumente des Bazl überzeugen laut Reko/Inum nicht. Vielmehr müsse zuerst die Sicherheit dieses zusätzlichen Abflugverfahrens nachgewiesen werden, heisst es in der Mitteilung weiter.
Unique habe zudem keinen Anspruch darauf, Kapazitätseinbussen aus einer früheren Sicherheitsandordnung des Bazl mit einer vorzeitigen Einführung des «Wide Left Turn» auszugleichen. Im weiteren hat die Reko/Inum verschiedene andere Rekurse abgelehnt.
Unter anderem verlangte eine Charterfluggesellschaft die sofortige Gleichbehandlung mit dem Linienverkehr beim Verspätungsabbau nach 22 Uhr. Die Kantone Aargau und Thurgau hatten eine Anhebung der Flughöhen in den Warteräumen gefordert.
Schliesslich hat die Rekursinstanz das Bazl angeordnet, die geltende Ordnung zur Luftraumstruktur zu überprüfen. Entsprechende Forderungen kamen ebenfalls aus den Kantonen Aargau und Thurgau. Unverzügliche Anpassungen müsse das Bazl jedoch nicht vornehmen.
Vorläufige Regelung bis 2007
Die Entscheide der Reko/Inum können beim Bundesgericht angefochten werden. Das vorläufige Betriebsreglement ist eine Folge der nach der deutschen Verordnung vorgenommenen Umstellung des Flugregimes mit Südanflügen.
In dessen Rahmen wurde zwar das Nachtflugverbot um eine Stunde verlängert, dafür kann der Flughafen aber das Pistensystem flexibler nutzen (Dual Landing). Es soll nach den laufenden Verhandlungen für ein definitives Flugregime 2007 abgelöst werden.
(sda)