SozialfallGeiziger Millionär wollte Sohn nicht unterstützen
Das St. Galler Verwaltungsgericht hat einen Millionär zu Unrecht von einer Zahlung an seinen Sohn befreit. Das Bundesgericht wies den Fall zurück nach St. Gallen.
Das Sozialamt hatte vom Vater des Drogensüchtigen die Rückzahlung einmaliger Unterstützungsbeiträge von 35 500 Franken verlangt.
Nach Meinung des Bundesgerichts gelten für einmalige Leistungen andere Regeln als für dauerhafte Unterstützung. Im Fall des 31-jährigen Sohnes ging es um einmalige Zahlungen für eine Drogentherapie. Er war zwischen Juli 2006 und Juni 2007 vom Sozialamt einer Stadt im Kanton St. Gallen finanziell unterstützt worden, als er sich wegen seiner Drogensucht einer Entwöhnungstherapie unterzog. Diese Kosten wurden von der Krankenkasse nicht bezahlt und mussten vom Sozialamt übernommen werden. Im Juni 2007 klagte das Sozialamt gegen den Vater des fürsorgeabhängigen Mannes und verlangte von ihm die Bezahlung von Unterstützungskosten in Höhe von 35 000 Franken.
Das Kreisgericht St. Gallen hiess die Klage zunächst gut, weil der Vater in günstigen Verhältnissen lebe. Es erwog, trotz Unterhaltszahlungen von 80 000 Franken an seine geschiedene Gattin habe sein Vermögen im Jahr 2005 über zwei Millionen Franken betragen. Zudem habe er Wohneigentum in der Schweiz und in Griechenland. Doch das St. Galler Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde des Vaters hin auf. Aufgrund der Steuererklärungen zeige sich, dass der Vater einen Wertschriften- und Liegenschaftsertrag von rund 150 000 Franken erwirtschafte. Nach Abzug der Schuldzinsen und der Unterhaltsbeiträge an seine Frau resultiere ein Minuseinkommen. Gemäss den SKOS-Richtlinien komme eine Unterstützungspflicht nur in Frage, wenn jemand ein Einkommen von über 180 000 Franken erzielt.
Das Sozialamt erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Erfolg. Die Richter in Lausanne weisen darauf hin, dass es im konkreten Fall nicht um eine dauerhafte Unterstützung des Sohnes, sondern lediglich um eine einmalige Leistung geht, weshalb das Abstützen auf die KOS-Richtlinien unsachgemäss sei. Laut dem Urteil aus Lausanne ist vielmehr zu prüfen, ob der Vater trotz der einmaligen Zahlung von 35 500 Franken für seinen Sohn aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann oder ob diese Lebensführung durch die Zahlung beeinträchtigt wäre. Der Fall geht zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das St. Galler Kantonsgericht zurück.
(Urteil 5A_2891/2009 vom 28. August 2009) (dapd)