ZürichGemeinde streicht Mann zu Recht die Sozialhilfe
Einem 58-Jährigen steht nach Gerichtsurteil nur noch die Nothilfe zu. Er verweigerte sich einem Sozialhilfeprogramm.
- von
- kat

Der 58-Jährige, der vor Gericht stand, wird seit 2007 von einer Zürcher Gemeinde unterstützt: Bundesgericht in Luzern. (24.März 2015)
Eine Zürcher Gemeinde hat einem Mann zu Recht die Sozialhilfe gestrichen, weil er sich wiederholt weigerte, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Da die zugewiesene Tätigkeit nicht entlöhnt wurde, behielt der Betroffene jedoch sein Anrecht auf Nothilfe.
Der 58-Jährige wird seit Anfang 2007 von der Gemeinde unterstützt. Sie kürzte ihm die Sozialhilfe im Juni 2013 um 15 Prozent, weil er sich nicht an einem Beschäftigungsprogramm beteiligte.
Nachdem der Mann im November 2013 wiederum der Weisung nicht nachkam, einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit nachzugehen, stellte die Gemeinde die Sozialhilfe Ende Monat ein.
Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied darauf, dass er weder Sozialhilfe noch Nothilfe beanspruchen könne. Die Nothilfe beschränkt sich auf das absolut Notwendige, um ein menschenwürdiges Dasein führen zu können.
Mittel aus eigener Kraft beschaffen
Der Anspruch auf Nothilfe entfällt aber, wenn eine Person aus eigener Kraft die Mittel für das Überleben beschaffen könnte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn jemand eine bezahlte Arbeit ablehnt oder die Teilnahme an einem entlöhnten Beschäftigungsprogramm.
Das Bundesgericht kommt in seinem am Dienstag publizierten Urteil zum Schluss, dass dem 58-Jährigen die Sozialhilfe gestrichen werden durfte, nicht aber die Nothilfe. Als Grund nennt das Gericht die Tatsache, dass im Rahmen des Beschäftigungsprogramms kein Entgelt bezahlt wurde.
Nothilfe in Form von Naturalleistungen möglich
Die Richter der ersten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern weisen in ihrem Entscheid darauf hin, dass renitentes Verhalten von Nothilfe beziehenden Personen sanktioniert werden könne. Beispielsweise indem die Nothilfe in Form von Naturalleistungen erbracht werde. Dafür müsse jedoch eine genügende kantonale Rechtsgrundlage vorhanden sein.
Im konkreten Fall stehe es der Gemeinde offen, ihr Beschäftigungsprogramm im Umfang der Sozialhilfe oder zumindest der Nothilfe zu entgelten. Sie könnte sich dann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen und bei ungenügender Mitwirkung am Programm die Nothilfe streichen. (kat/sda)