Neues Zürcher JagdgesetzHündeler dürfen im Frühling nur noch mit der Leine im Wald spazieren gehen
Das neue Zürcher Jagdgesetz schreibt eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und ein Fütterungsverbot für Wildtiere vor. Das Gesetz tritt voraussichtlich im Frühjahr 2023 in Kraft.
- von
- Anna Ehrensberger
Darum gehts
Immer wieder kommt es vor, dass sich Hunde im Wald der Kontrolle entziehen und ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend Wildtiere jagen. Die aufgeschreckten Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden. Vor allem während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig auf Störungen und Gefahren.
Aus diesem Grund gilt im neuen Zürcher Jagdgesetz jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Wer sich nicht daran hält, dem droht eine Busse von 60 Franken. Das Hundegesetz wird entsprechend angepasst. Wie der Zürcher Regierungsrat in einer Mitteilung bekannt gibt, soll das neue Gesetz für einen modernen Arten- und Lebensraumschutz für wildlebende Säugetiere und Vögel sorgen. Das alte kantonale Jagdgesetz von 1929 sei nicht mehr zeitgemäss gewesen und habe überholt werden müssen.
Wer Wildtiere füttert, muss 200 Franken Busse bezahlen
Das neue Jagdgesetz schreibt zudem vor, dass Wildtiere und Vögel nicht mehr gefüttert werden dürfen. Was gut gemeint ist, könne zur Übertragung von Krankheiten und zu unnatürlichen Veränderungen des Sozialverhaltens der Tiere führen. Daher sei die Fütterung von Wildtieren, etwa Greifvögeln, Füchsen oder verwilderten Haustauben, nicht mehr erlaubt. Personen die gegen das Fütterungsverbot verstossen droht eine Strafe von 200 Franken. Futterhäuschen für Singvögel und das Füttern von Eichhörnchen und Wasservögeln in kleinen Mengen blieben derweil weiterhin erlaubt.
Mit dem neuen Jagdgesetz, das voraussichtlich im Frühjahr 2023 in Kraft tritt, werden in Zukunft auch Stacheldrahtzäune im Wald und auf offenem Feld verboten. Dies, weil sich immer wieder Wildtiere in diesen Zäunen verfangen, sich nicht selbständig daraus befreien können und schliesslich qualvoll verenden. Zum Einzäunen von Nutztieren gäbe es heute modernere Mittel, sodass auf Stacheldrähte verzichtet werden könne. Bis zum Stacheldrahtverbot gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
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