Zürich/HerrlibergHund hat Rehe gejagt – Tierpflegerin verurteilt
Ein nicht angeleinter Hund einer Tierpflegerin hat in einem Wald bei Herrliberg ZH Rehe gejagt. Die Halterin pochte vor Gericht auf eine Verwechslung der Augenzeugin – vergeblich.
- von
- Attila Szenogrady

Blick ins Zürcher Obergericht es hat die Tierpflegerin wegen mangelnden Beaufsichtigens und fahrlässigen Jagenlassens verurteilt.
In einem Waldstück bei Herrliberg ZH war am 20. Februar 2013 eine Hundehalterin mit ihrem angeleinten Vierbeiner unterwegs. Plötzlich erblickte sie einen Husky-Bernhardiner-Mischling, der im Gehölz einer Gruppe von Rehen nachjagte. Dann verschwand der Hund im Wald.
Kurz darauf kehrte er zu einer jungen Frau zurück. Bei dieser handelte es sich um eine Tierpflegerin, die mit insgesamt fünf nicht angeleinten Hunden unterwegs war. Wenig später umzingelte das frei herumlaufende Rudel den Hund der Augenzeugin. Diese teilte ihre Beobachtungen anschliessend dem Veterinäramt und der Polizei mit.
Busse per Strafbefehl
Das Statthalteramt Meilen leitete darauf eine Strafuntersuchung gegen die Tierpflegerin ein. Im Juni 2013 verurteilte es die Mittzwanzigerin wegen mangelnden Beaufsichtigens und fahrlässigen Jagenlassens per Strafbefehl zu einer Busse von 500 Franken verurteilte.
Die Frau legte Einsprache dagegen ein und verlangte im März 2014 am Bezirksgericht Meilen einen vollen Freispruch. Die Tierpflegerin machte eine Verwechslung geltend und führte aus, dass es gar nicht ihr Hund gewesen sei, der die Rehe gejagt habe.
Für Gericht glaubhafte Zeugin
Schon das Bezirksgericht Meilen stufte die Darstellungen der Augenzeugin hingegen als glaubhaft ein und bestätigte die Schuldsprüche des Strafbefehls. Die Frau legte Berufung ein und zog den Fall an das Zürcher Obergericht weiter. Ohne Erfolg, wie nun die Oberrichter in einem schriftlich begründeten Urteil vermeldeten.
Die Verteidigung hatte eine willkürliche Beweiswürdigung des Bezirksgerichts behauptet und einen Augenschein am Tatort verlangt. Zudem sei die Zeugin vorbestraft und einem Irrtum erlegen, schrieb die Anwältin der Tierpflegerin. Das Obergericht wies diese Argumente zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid umfassend.
«Wäre grosser Zufall»
Es wäre ein unwahrscheinlich grosser Zufall, wenn sich ausgerechnet zur Zeit des Spaziergangs der Beschuldigten am selben Ort ein anderer Hund aufgehalten hätte – einer der unbestrittenermassen nicht angeleint war und sich deshalb ohne weiteres von ihr entfernen konnte, schrieben die Oberrichter.
Wobei der unbekannte Vierbeiner dem Hund der Beschuldigten äusserst ähnlich gewesen und ebenfalls nicht an der Leine geführt worden wäre. Zudem wäre dieser in ihre Richtung gerannt und kurze Zeit danach wie vom Erdboden verschluckt worden, begründete das Obergericht den Schuldspruch.
Damit muss die erneut verurteilte Tierpflegerin neben der Busse von 500 Franken sämtliche bisher aufgelaufene Gerichtskosten von 2500 Franken tragen.