ZürichInschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» bleiben sichtbar
Die Schriftzüge «Zum Mohrentanz» und «Zum Mohrenkopf» in Zürich werden nicht abgedeckt. Das hat das Baurekursgericht entschieden. Der Stadtrat will den Entscheid weiterziehen.
Darum gehts
Die Schriftzüge «Zum Mohrentanz» am Haus an der Niederdorfstrasse 29 und «Zum
Mohrenkopf» am Haus Neumarkt 13 in Zürich werden nicht abgedeckt.Das hat das Baurekursgericht entschieden.
Ein erklärender Text zur Geschichte der Namenszüge verbunden mit einer Distanzierung zum rassistischen Inhalt wird laut Gericht als weniger schwerwiegender Eingriff in die historischen
Hausfassaden dem Anliegen der Stadt der Bekämpfung von Rassismus ebenso gerecht.
Der Zürcher Stadtrat hatte entschieden, dass die Inschriften «Zum Mohrentanz» am Haus an der Niederdorfstrasse 29 und «Zum Mohrenkopf» am Haus Neumarkt 13 abzudecken seien. Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz (ZHV) unter der Leitung des Stadtzürcher Heimatschutzes SZH. Am 17. März hat das Zürcher Baurekursgericht den Rekurs gutgeheissen, wie der ZHV am Mittwoch mitteilt. Das Baurekursgericht erachte die Schriftzüge im Gegensatz zum Stadtrat als bedeutend für das äussere Erscheinungsbild der Fassaden der beiden Häuser.
Eine Abdeckung der Schriftzüge würde nach Ansicht des Gerichts den Schutzzweck beziehungsweise das zu erhaltende Erscheinungsbild und den Zeugenwert der Gebäude beeinträchtigen. Die Geschichte des Hauses am Neumarkt 13 reiche bis ins 15. Jahrhundert zurück. Der Name «Zum Mohrenkopf» tauche bereits 1443 in den Quellen auf. Der Hausname «Zum Mohrentanz» für das Gebäude an der Niederdorfstrasse 29 werde bereits 1682 in den Quellen erwähnt.
«Keine direkt diskriminierenden Aussagen»
In Bezug auf den Bericht der Projektgruppe Rassismus im öffentlichen Raum (PG RiöR) stellt das Gericht fest, dass der Begriff «Mohr» zumindest heute als rassistisch und diskriminierend empfunden wird. Der Bericht komme aber auch zum Schluss, dass keine gesetzliche Pflicht zur Entfernung solcher Hausnamen bestehe. Er schlägt vielmehr drei Vorgehensweisen vor: Entfernung, Aufarbeitung und Kontextualisierung.
Bei den beiden Hausnamen «Zum Mohrentanz» und «Zum Mohrenkopf» handelt es sich laut dem Gericht nicht um direkt diskriminierende Aussagen. Die mittelbar diskriminierende Wirkung hingegen bleibe subtil und schwer fassbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Begriff «Mohr» heute kaum mehr verwendet werde und offensichtlich altertümlich erscheine.
Stadtrat will Entscheid weiterziehen
Das Gericht kommt zum Schluss, dass mit einer Kontextualisierung, das heisst also mit einem erklärenden Text zu den Hausnamen, der historische Hintergrund erklärt, auf die rassistische Konnotation des Begriffs Mohr verwiesen und gleichzeitig eine Distanzierung zur rassistischen Geisteshaltung zum Ausdruck gebracht werden kann. Es weist darauf hin, dass mit einer entsprechenden Hinweistafel die Hausnamen nicht stillschweigend toleriert werden und gleichzeitig die rassistische Wirkung gebrochen wird.
Das Gericht macht damit klar, dass es eine schonende Alternative zur Entfernung beziehungsweise Abdeckung der Schriftzüge gibt. Daher ist der Eingriff in das Schutzobjekt beziehungsweise in die geschützte Hausfassade, der mit einer Abdeckung verbunden wäre, nicht gerechtfertigt.
Der Entscheid des Baurekursgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Stadtrat hat inzwischen angekündigt, den Entscheid weiterzuziehen.
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