Zoff um WolfsrisseKanton Bern will Halter ungeschützter Tiere nicht mehr entschädigen
Der Kanton Bern will Halter von ungeschützten Tieren bei Wolfsrissen nicht mehr entschädigen. Das sorgt unter Grossräten nicht nur für Beifall.
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Darum gehts
Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern hat am Montag Vorschläge zur Änderung des Berner Jagdrechts in die Konsultation geschickt. Unter anderem enthält die Revision den Punkt, dass die Halterinnen und Halter von ungeschützten Tieren bei Wolfsrissen nicht mehr entschädigt werden. Ausgenommen von dieser Änderung sind Risse in den Bergzonen III und IV sowie Sömmerungsgebiet. Die Meinungen in dieser Frage sind gespalten.
«Wir sind klar der Auffassung, dass alle Tiere, die gerissen werden, entschädigt werden müssen», sagt Grossrat Thomas Knutti (SVP). «Man kann nicht einfach Halterinnen und Halter dazu verpflichten, ihre Tiere zu schützen. Auch im Nichtsömmerungsgebiet ist es teilweise schwierig, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn der Staat die Wölfe im Land haben will, dann muss er auch für die Schäden aufkommen, die sie verursachen», so Knutti. Das Ziel sei für ihn sowieso, die Wölfe zu regulieren; dann gäbe es auch keine Risse mehr.
«Es wird ein zusätzliches Kontrollorgan geben, das überprüft, wo es Entschädigungen gibt und wo nicht. Solche neuen Regulierungen machen alles nur unnötig kompliziert», sagt der Berner Grossrat. Die SVP Kanton Bern werde eine Vernehmlassungsantwort verfassen und einen solchen Beschluss ablehnen.
«Wer Nutztiere besitzt, verpflichtet sich, für diese zu sorgen. Ich denke, es ist ein sehr wichtiger Punkt, Anreize zu schaffen, damit Halterinnen und Halter ihre Herden schützen, etwa mit Elektrozäunen oder Herdenschutzhunden», findet hingegen Andrea de Meuron, Grossrätin und Fraktionspräsidentin der Grünen Kanton Bern. «Wenn ich meine Herde ungeschützt halte, habe ich kein Anrecht auf Entschädigungsgelder, wenn meinen Tieren etwas passiert.»
Weiter sagt de Meuron: «Diejenigen, die nicht imstande sind, die Herden zu schützen, wie zum Beispiel Halterinnen und Halter in Sömmerungsgebieten oder Bergzonen III und IV, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Es gibt demnach ausreichend Ausnahmen.» Deshalb stimme sie der Vernehmlassung zu.

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