Saucisson vaudois: Keine Chance für «Sauschnörrli»

Aktualisiert

Saucisson vaudoisKeine Chance für «Sauschnörrli»

Der Waadtländer Saucisson wird auch künftig kein «Sauschnörrli» enthalten. Das Bundesgericht hat eine Änderung des Pflichtenhefts für die geschützte geografische Angabe (IGP) abgelehnt.

Das Pflichtenheft für den Saucisson vaudois sieht vor, dass die Wurst keine Schweineschwarte enthalten darf. Die Vereinigung «Charcuterie Vaudoise» hatte 2004 darum ersucht, dass künftig Schweineschnauze für den Saucisson verarbeitet werden dürfe.

Ihren Wunsch begründete die Vereinigung damit, dass gemäss den Rezepten von Produzenten in der Region Payerne 3 bis 4 Prozent gekochte Schweineschnauze in den Saucisson gehöre. Das Bundesgericht hat die vom Bundesamt für Landwirtschaft verweigerte Anpassung des Pflichtenhefts nun bestätigt.

Laut Gericht würde die Qualität des Saucisson vaudois durch die Zulassung von Schweineschnauze möglicherweise gefährdet: Alle Betroffenen seien sich einig, dass Schwarte herausgehalten werden solle. Das «Schnörrli» enthalte aber auch Schwartenanteile.

Würde Schnauze erlaubt, könne somit auch Schwarte von anderen Teilen des Schweins enthalten sein, ohne dass eine Unterscheidung möglich wäre. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selber eingeräumt, dass der Geschmack der Wurst unter Beigabe von Schnauze «leicht weniger stark ausgepägt sei.»

(Urteil 2C_53/2010 vom 10.12.2010; BGE-Publikation)

(sda)

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