Rückfallrisiko: Kleine Verwahrung für 23-jährigen Straftäter

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RückfallrisikoKleine Verwahrung für 23-jährigen Straftäter

Ein wegen Sexualdelikten verurteilter Schweizer muss in den geschlossenen Vollzug. Gutachter attestieren ihm ein hohes Rückfallrisiko.

von
ij
Der Verurteilte wird in die Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf überwiesen: Aussicht aus dem Haus Lägern, wo Verwahrte untergebracht sind. (8.6.2006)

Der Verurteilte wird in die Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf überwiesen: Aussicht aus dem Haus Lägern, wo Verwahrte untergebracht sind. (8.6.2006)

Ein 23-jähriger Schweizer, der wegen Schändung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und weiterer Delikte rechtskräftig verurteilt ist, kommt für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in die Haftanstalt Pöschwies ZH. Die entsprechende Verfügung durfte vom Amt für Justizvollzug erlassen werden, hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bezirksgericht Zürich hatte den jungen Straftäter im Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme an, die in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden sollte – nicht jedoch in einer geschlossenen Einrichtung.

Hohes Rückfallrisiko

Gutachten und Abklärungen ergaben jedoch, dass für mittelgradige Gewalt- und Sexualdelikte ein hohes Rückfallrisiko besteht. Der junge Mann habe kein Problembewusstsein bezüglich seiner Delikte und zeige keine Veränderungsbereitschaft, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. Er leide zudem an einer psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie.

Angesichts dieser Umstände erachtet das Bundesgericht den Vollzug der stationären Massnahme in der Haftanstalt Pöschwies «zumindest in einer ersten Implementierungsphase» als korrekt. Es müsse aber fortlaufend geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Versetzung des Mannes in den offenen Vollzug erfüllt seien.

Straftäter wehrte sich gegen geschlossene Einrichtung

Der Verurteilte hatte sich gegen die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gewehrt. Ein solcher Vollzug unterscheidet sich kaum noch von jenem einer Verwahrung und stellt einen viel stärkeren Eingriff in die Rechte des Inhaftierten dar.

Das Bundesgericht musste sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht ein Gericht über diesen Vollzug hätte entscheiden müssen. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass es sich um eine Vollzugsfrage handle, die grundsätzlich von Vollzugsbehörden zu beurteilen sei.

Der junge Straftäter hatte seine damalige Freundin geschändet. Später versuchte er zwei weitere Frauen sexuell zu nötigen. Zudem war er von der Jugendanwaltschaft wegen Raubes, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Diebstahls, Angriffs, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und einfacher Körperverletzung bestraft worden. (ij/sda)

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