Verschneite Autos: «Lieber fünf Minuten zu spät, als sich und andere zu gefährden»

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Verschneite Autos«Lieber fünf Minuten zu spät, als sich und andere zu gefährden»

Die Basler Kantonspolizei hat am Samstag reihenweise Autos angehalten, die nicht ausreichend vom Schnee befreit waren. Das hat nun schwerwiegende Folgen für die fehlbaren Lenker.

von
Lukas Hausendorf
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Was stimmt hier nicht? Dieser Lenker erhält noch Post von der Staatsanwaltschaft, denn dieses Auto ist nicht in vorschriftsgemässem Zustand unterwegs.

Was stimmt hier nicht? Dieser Lenker erhält noch Post von der Staatsanwaltschaft, denn dieses Auto ist nicht in vorschriftsgemässem Zustand unterwegs.

Kapo BS
Schon ein bisschen besser. Immerhin sind Lichter, Motorhaube und Kennzeichen vom Schnee befreit. Teilweise aber eher nachlässig und das Dach wurde vergessen.

Schon ein bisschen besser. Immerhin sind Lichter, Motorhaube und Kennzeichen vom Schnee befreit. Teilweise aber eher nachlässig und das Dach wurde vergessen.

Kapo BS
Rücksicht wird überbewertet? Nein, sagt die Polizei und meldete auch diesen Lenker der Staatsanwaltschaft, der weder Dach noch Heckscheibe vom Schnee befreit hatte.

Rücksicht wird überbewertet? Nein, sagt die Polizei und meldete auch diesen Lenker der Staatsanwaltschaft, der weder Dach noch Heckscheibe vom Schnee befreit hatte.

Kapo BS

Der Wintereinbruch scheint manche Autolenker zu überfordern. Die Basler Kantonspolizei hat am Samstag «diverse» Fahrzeuge festgestellt und angehalten, die nicht in vorschriftsgemässem Zustand unterwegs waren, wie sie auf Facebook berichtet. Die Polizei liess die Lenker weiterfahren, aber erst nachdem sie ihre Autos vorschriftsgemäss vom Schnee befreit hatten. Zusätzlich wurden sie noch an die Basler Staatsanwaltschaft rapportiert.

Artikel 29 des Strassenverkehrsgesetzes definiert den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand von Fahrzeugen so, dass Verkehrsregeln eingehalten und Lenker, sowie Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Wer die Betriebssicherheit vorsätzlich beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht, riskiert nach Artikel 93 des SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Im Falle von Fahrlässigkeit kommt der Halter mit einer Busse davon.

«Darum lieber fünf Minuten später ankommen, als sich und andere zu gefährden», hält der Social-Media-Cop der Kantonspolizei Raphael Schneider in seinem Post fest. Dort erinnert er auch daran, dass Motorhaube, Autodach, Scheiben, Glasflächen und Spiegel, Kontrollschilder und sämtliche Lichter vom Schnee befreit werden müssen, damit man vorschriftsgemäss unterwegs ist.

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