Bundesgerichts-Entscheid: Marderschutz-Gitter nicht von Steuern abziehbar

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Bundesgerichts-EntscheidMarderschutz-Gitter nicht von Steuern abziehbar

Dem Marder dürfte das Urteil egal sein, nicht aber einem Ehepaar aus Thalwil ZH: Es muss zahlen, weil ein Marderschutz-Gitter nicht von den Steuern abgezogen werden darf.

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Ein Thalwiler Ehepaar zog die Ausgaben für ein Marderschutz-Gitter als Unterhaltskosten in ihrer Steuererklärung ab. (Symbolbild)

Ein Thalwiler Ehepaar zog die Ausgaben für ein Marderschutz-Gitter als Unterhaltskosten in ihrer Steuererklärung ab. (Symbolbild)

Keystone/Gaetan Bally
Le batiment du Tribunal Federal, photographie ce mercredi 28 octobre 2015, a Lausanne.(KEYSTONE/Christian Brun)..

Le batiment du Tribunal Federal, photographie ce mercredi 28 octobre 2015, a Lausanne.(KEYSTONE/Christian Brun)..

Keystone/Christian Brun

Ein Ehepaar aus Thalwil hat im Jahr 2013 an seiner Liegenschaft ein Marderschutz-Gitter anbringen lassen. Dafür gab es 11'769 Franken aus. Diese Summe zog es als Unterhaltskosten in der Steuererklärung ab.

Das Kantonale Steueramt war damit nicht einverstanden. Es handle sich nicht um (abzugsfähige) Unterhaltskosten, lautete dessen Hauptargument, sondern um eine (nicht abzugsfähige) Investition.

Es verglich das Marderschutz-Gitter mit Blitzableitern, Brandschutzmauern und Feueralarmanlagen. Diese werden nach gängiger Steuer-Praxis nicht als Unterhaltskosten anerkannt.

Diese Vergleiche sind laut dem am Freitag veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts zutreffend. «Denn in all diesen Fällen handelt es sich normalerweise nur um die Vermeidung etwaiger zukünftiger Schäden, nicht um die Reparatur bereits eingetretener Minderwerte an der Liegenschaft», schreibt das Bundesgericht.

(Urteil 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24.10.2017)

(sda)

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