Als Flüchtling anerkanntMehmet Esiyok wird nicht an Türkei ausgeliefert
Mehmet Esiyok wird von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und darf nicht an die Türkei ausgeliefert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm teilweise Recht gegeben. Das frühere Kadermitglied der PKK wurde aus der Haft entlassen.
Die Türkei wirft Esiyok unter anderem vor, 1994 als Mitglied und Teil des Kaders der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers gegeben zu haben. Esiyok war im Dezember 2005 in die Schweiz eingereist und kurz darauf auf Ersuchen der türkischen Behörden verhaftet worden.
Weitere Abklärungen
Das Bundesamt für Justiz hatte 2006 seine Auslieferung bewilligt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Die effektive Ausweisung machte es aber vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies sein Asylgesuch erstmals 2006 ab, wurde vom Bundesverwaltungsgericht aber zurückgepfiffen.
Nach weiteren Abklärungen wies das BFM das Asylgesuch von Esiyok im vergangenen Mai erneut ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine dagegen erhobene Beschwerde nun insofern gutgeheissen, als es ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
Asylunwürdiger Flüchtling
Laut den Berner Richtern hat Esiok begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Insbesondere bestünden Zweifel, ob er nach Verbüssung einer Haftstrafe in der Türkei nicht Übergriffen durch nationalistische Gruppen oder gar staatsnahe Organisationen ausgesetzt sein könnte.
Auch scheine seine Furcht vor Mitgliedern der PKK begründet, die gegen Abtrünnige wie Esiyok Gewalt anwenden würden. Indessen kommen die Richter in Bern zum Schluss, dass er aufgrund seiner früheren Stellung im Zentralkomitee der PKK asylunwürdig ist.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den bewaffneten Kampf der PKK als politische Methode befürwortet und unterstützt habe. Das sei auch ohne konkret nachweisbares Delikt als verwerflich im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten. Dass er sich später vom bewaffneten Kampf abgewendet habe, ändere daran nichts.
34 Monate Auslieferungshaft
Laut dem Urteil hat jedoch auch ein asylunwürdiger Flüchtling grundsätzlich Anspruch darauf, in der Schweiz zu verbleiben. Das BFM wird nun die vorläufige Aufnahme von Esiyok als Flüchtling verfügen müssen. Rein theoretisch steht auch noch die Prüfung der Frage an, ob er in einem sicheren Drittland Aufnahme finden könnte.
Wie Esiyoks Anwalt Peter Nideröst auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA mitteilte, steht diese Möglichkeit allerdings nicht wirklich zur Debatte. Sein Klient sei bereits am Mittwochmorgen aus der 34 Monate dauernden Auslieferungshaft entlassen worden. Er habe Esiyok mitgeteilt, dass er in der Schweiz bleiben könne. (Urteil E-4286/2008 vom 17.10.2008)
(sda)