Zürich: Nachbar verärgert – Gericht verbietet Blache

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ZürichNachbar verärgert – Gericht verbietet Blache

In ihrem Garten hat eine Familie aus Uetikon am See eine zehn Meter lange dunkelgrüne Blache aufgespannt. Die Nachbarn sprechen von Schikane. Das Gericht gibt ihnen nun Recht.

Das Zürcher Obergericht musste sich mit einem Nachbarschaftsstreit beschäftigen. Dabei ging es um eine dunkelgrüne Blache.

Das Zürcher Obergericht musste sich mit einem Nachbarschaftsstreit beschäftigen. Dabei ging es um eine dunkelgrüne Blache.

Keystone/Walter Bieri

Der Streit der beiden Nachbarn, die an einem zum Zürichsee hin abfallenden Hang leben, dauert seit Jahren. Es sei evident, dass sich die beiden nicht grün seien, hält denn auch das Obergericht Zürich in seinem Urteil fest.

Gestritten wird vor allem darüber, was die Familie im «vorderen» Haus in ihrem Garten alles pflanzen und aufstellen darf, und welche Einschränkungen die Besitzer des «hinteren» Hauses bei der See- und Bergsicht dadurch hinzunehmen haben.

Streit um Hecke, Sonnensegel und Blache

Bereits seit 1937 besteht für diese Häuser eine von den damaligen Besitzern im Grundbuch festgehaltene Vereinbarung, wonach keine hohen Bäume und Sträucher gepflanzt werden dürfen, welche die Aussicht irgendwie beeinträchtigten könnten.

Diese alte, noch immer geltende Abmachung beschäftigte in den vergangenen Jahren verschiedene Gerichte und Behörden. So stritten sich die Nachbarn etwa über die Höhe der Kirschlorbeerhecke entlang ihrer gemeinsamen Grenze.

Aussicht eingeschränkt

2008 verpflichtete sich die Familie des vorderen Hauses in einem Vergleich, dass sie diese auf zwei Meter herabschneiden und auf dieser Höhe halten würde.

Danach sorgte ein grosses Sonnensegel für Aufregung, welches die Aussicht der hinteren Besitzer versperrt hätte. Die lokale Baubehörde untersagte der Familie im vorderen Haus schliesslich das auf einer Höhe von mehr als dreieinhalb Meter angebrachte, gelbe Segel wegen «unbefriedigender Gestaltung».

Schutz der Privatsphäre

2014 baute die vordere Familie den nun die Gemüter bewegenden «mobilen Sichtschutz»: Zwischen zwei Pfosten, die zehn Meter auseinanderstehen, lässt sich seither entlang der Grenze eine dunkelgrüne Blache ausziehen - sie deckt den Bereich auf einer Höhe zwischen rund zwei und drei Metern ab.

Diese Anlage sei zum Schutz ihrer Privatsphäre beim Genuss ihres 2011 neu angelegten Gartensitzplatzes nötig, brachte die Familie im Verfahren vor. Wie aus dem Urteil des Obergerichts hervorgeht, charakterisierte sie ihre Nachbarn als «übertrieben neugierig».

Hauptzweck: Ärgern

Das Obergericht stimmt indes den Besitzern des hinteren Hauses zu: Es taxiert den Sichtschutz als eine Art «Neidmauer» - so nennen Juristen Bauten, deren Hauptzweck im Ärgern der Nachbarn liegt.

Der Sichtschutz sei als «Retorsion für Reklamationen hinsichtlich der Hecke» erstellt worden, vermutet das Obergericht. Die Blache komme «einem Heckenersatz sehr nahe». Dank diesem könne das zugesagte Zurückschneiden der Hecke umgangen werden.

Sitzplatz ohne Blache nicht sichtbar

Der Sichtschutz sei ohnehin unnötig, hält das Gericht im Weiteren fest. Denn der neue Sitzplatz sei auch ohne Blache nicht einsehbar. Zudem glaubt das Gericht, dass es sich bei diesem Sitzplatz um ein vorgeschobenes Argument handelt.

Bei einem Augenschein «war jedenfalls nichts erkennbar, was als Sitzplatz bezeichnet werden könnte.» Auf einer Wiese seien «zwei dünne Metallstühle hingestellt worden, die keinen Eindruck häufiger Benutzung vermittelten.»

Das Obergericht verpflichtet die Familie, das «aufgestellte Sichthindernis vollständig und dauernd zu entfernen». Kommt sie dem nicht nach, droht eine Ordnungsbusse von 500 Franken - pro Tag. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich, ihr kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu.

(sda)

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