Personenfreizügigkeit: Zweite Etappe tritt in Kraft

Aktualisiert

Personenfreizügigkeit: Zweite Etappe tritt in Kraft

Bei der etappierten Öffnung des Arbeitsmarktes Schweiz-EU ist der zweite Schritt fällig.

Der Bundesrat hat auf den 1. Juni die Bevorzugung einheimischer Arbeitskräfte aufgehoben und gleichzeitig Massnahmen gegen Lohndumping in Kraft gesetzt.

Die Umsetzung des vom Volk am 21. Mai 2000 gutgeheissenen und am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen bilateralen Freizügigkeitsabkommens geht planmässig voran. Am 31. Mai endet die erste zweijährige Phase der Übergangsregelungen.

Für Erwerbstätige aus der EU und der EFTA, die sich länger als vier Monate in der Schweiz aufhalten, gelten nach wie vor - bis 31. Mai 2007 - jährliche Höchstzahlen. Hingegen entfallen ab dem 1. Juni der Inländervorrang und die flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten benötigen EU-/EFTA-Angehörige keine Bewilligung mehr. Selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer können 90 Tage pro Jahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen.

Neu wird für diese Personen eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt (auch per Internet möglich), um die Kontrolle der arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften zu erleichtern. Diese sollen verhindern, dass ausländische Firmen das hiesige Lohn- und Sozialniveau missbräuchlich unterschreiten.

(sda)

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