RadarwarnungenZwei junge Männer lösten Polizei-Ermittlungen aus
Im Zuge mehrmonatiger Ermittlungen wurden Personen identifiziert, die der öffentlichen Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen verdächtigt werden.
- von
- dmo
Rund 200 Personen haben eine Anzeige am Hals, weil sie auf sozialen Medien vor Radarkontrollen gewarnt haben sollen. Das teilte die Kantonspolizei Bern am Dienstag mit.
Aus Sicht der Polizei handelt es sich um sich um einen Fall, der in diesem Ausmass im Kanton Bern neu ist: Die Ermittlungen waren im Nachgang zu einer Geschwindigkeitskontrolle auf der A6 zwischen Lyss und Schönbühl im Frühling 2019 aufgenommen worden. Zwei damals 19- bzw. 20-jährige Männer waren wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angehalten worden.
Saftige Bussen
Zur Beweissicherung wurden die Telefone der beiden Verkehrssünder sichergestellt und analysiert. «Anhand diverser Chatgruppen auf Whatsapp konnten rund 200 Personen identifiziert werden, die im Verdacht stehen, öffentlich und aktiv vor Geschwindigkeits- und Verkehrskontrollen gewarnt zu haben», erklärt Kapo-Sprecherin Letizia Paladino. Die Betroffenen werden bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Das öffentliche Warnen vor Polizeikontrollen und Radarkästen im Strassenverkehr ist seit 2013 verboten und wird mit einer Busse bestraft. Im September 2017 etwa erhielten in der Ostschweiz mehrere Personen einen Strafbefehl, weil sie in einer Whatsapp-Gruppe auf Verkehrskontrollen aufmerksam gemacht hatten. Sie wurden zu Bussen in Höhe von 850 Franken verknurrt.
Öffentliche und nicht-öffentliche Warnungen
Erlaubt sind hingegen nicht-öffentliche Warnungen. Allerdings seien die Grenzen fliessend, wie der Bundesrat in einer Stellungnahme zu einer Motion von SVP-Nationalrat Christian Imark festhält: «Die Beurteilung, wann eine Warnung als öffentlich zu qualifizieren und somit nicht mehr privat ist, hängt vom Einzelfall ab.» Insbesondere lasse sich nicht aus dem Status einer Gruppe in den sozialen Medien ableiten: «Auch geschlossene soziale Gruppen könnten öffentlichen Charakter aufweisen, insbesondere bei einer hohen Anzahl Gruppenmitgliedern.» Die entsprechende Beurteilung liege im Ermessen der Gerichte. (dmo/sda)